III. 1. Der Erlös aus der Verwertung des bei B.___ beschlagnahmten Wohnmobils in der Höhe von CHF 36‘151.30 ist dem Privatkläger F.___ nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen. 2. Auf die Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber den Beschuldigten für den weitergehenden aus dem Betrug bzw. der Veruntreuung unrechtmässig erzielten Vermögensvorteil wird zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet.