Die Zivilklage des F.___ sei auf den Zivilweg zu verweisen, evtl. abzuweisen. 6. Im Falle der Abweisung der Zivilklage seien die Kosten der Beurteilung der Zivilklage dem Privatkläger aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Freigesprochenen für die im Zusammenhang mit der Behandlung der Zivilklage entstandenen Anwaltskosten eine Entschädigung auszurichten, welche ins Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Honorarnoten der amtlichen Verteidigerin und des amtlichen Verteidigers werden dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme vorgelegt. Es folgen eine Replik des Staatsanwaltschaft sowie je eine Duplik der amtlichen Verteidigerin und des amtlichen Verteidigers.