Die Beschuldigte sei vom Vorhalt des Betruges, evtl. der Veruntreuung, freizusprechen. 2. Die auf das Verfahren gegen die Freigesprochene entfallenden Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz seien auszuscheiden und dem Staat aufzuerlegen. 3. Der Freigesprochenen sei wie folgt eine Entschädigung auszurichten: - Für die Haft pro Tag CHF 200.00, ausmachend CHF 25‘400.00, - Für die Reisekosten CHF 1‘000.00, - Für die Anwaltskosten erster Instanz gemäss Honorarnote, - Für die Anwaltskosten zweiter Instanz gemäss Honorarnote. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass an die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bereits CHF 15‘353.50 bezahlt worden sind.