{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\nV.\n1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 36‘000.00, total CHF 42‘900.00, werden zu 2/3 (CHF 28‘600.00) B.___ und zu 1/3 (CHF 14‘300.00) A.___ zugeordnet. Von diesen Kostenanteilen haben zu bezahlen:\nB.___: 3/4 CHF 21‘450.00\nStaat: 1/4 CHF 7‘150.00\nA.___: 1/1 CHF 14‘300.00\n2. a) Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.2.a) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger, , für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 18‘746.65 (Honorar CHF 15‘679.80, Auslagen CHF 1‘705.00, 7.6 % Mehrwertsteuer auf CHF 7‘231.20 entsprechend CHF 549.55, 8.0 % Mehrwertsteuer auf CHF 10‘153.60 entsprechend CHF 812.30) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.\nSobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ diese Kosten dem Staat im Umfang von ¾ (CHF 14‘060.00) zu erstatten.\nb) Gemäss rechtskräftiger Ziffer V.2.b) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits CHF 17‘063.15 als Vorschuss überwiesen hatte, so dass ihm noch die Differenz von CHF 1‘683.50 auszubezahlen war.\n3. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘801.90 (Honorar CHF 14‘117.40, Auslagen CHF 514.00, Mehrwertsteuer CHF 1‘170.50) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.\nSobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ im Umfang von ¾:\n- dem Staat diese Kosten zu erstatten (CHF 11‘851.40),\n- der amtlichen Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00, total CHF 3‘176.45) nachzuzahlen.\n4. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘353.50 (Honorar CHF 13‘980.00, Auslagen CHF 236.20, Mehrwertsteuer CHF 1‘137.30) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.\nSobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.___ diese Kosten dem Staat zu erstatten und ihrem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 200.00, total CHF 1‘677.45) zu erstatten.\n5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer V.5. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde auf das Entschädigungsbegehren des Privatklägers E.___, vertreten durch G.___, , mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.\n6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20‘000.00, total CHF 20‘190.00, werden zu 2/3 (CHF 13‘460.00) B.___ und zu 1/3 (CHF 6‘730.00) A.___ zugeordnet. Von diesen Kostenanteilen haben zu bezahlen:\nB.___: 2/3 CHF 8‘973.35\nStaat: 1/3 CHF 4‘486.65\nA.___: 3/4 CHF 5‘047.50\nStaat: 1/4 CHF 1‘682.50\n7. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 10‘982.75 (Honorar CHF 9‘655.20, Auslagen CHF 514.00, Mehrwertsteuer CHF 813.55) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.\nSobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ diese Kosten dem Staat im Umfang von 2/3 (CHF 7‘321.85) zu erstatten.\n8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 8‘228.15 (Honorar CHF 7‘498.80, Auslagen CHf 103.20, Mehrwertsteuer CHF 608.15) festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.\nSobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, hat sie im Umfang von 3/4:\n- dem Staat diese Kosten (CHF 6‘171.10) zu erstatten,\n- ihrem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00, total CHF 1‘687.25) nachzuzahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nGegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).\nIm Namen der Strafkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nKamber Fröhlicher\nAuf eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_284/2017 vom 31. August 2017 nicht ein."}