{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\n1. Die Kaution von CHF 100‘000.00, welche die Beschuldigte anlässlich ihrer Haftentlassung hinterlegen musste, finanzierte gemäss ihren ersten Aussagen ihr damaliger Verlobter [...]. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie dagegen ein Beleg zu den Akten, wonach die Sicherheitsleistung von einer Firma [...] Consultants Ltd aus Malta geleistet wurde.\n2. Die Sicherheitsleistung wurde als Ersatzmassnahme anstelle Untersuchungshaft angeordnet (Art. 238 StPO). Da der Strafvollzug nun bedingt ausgesprochen wird, fällt der Haftgrund weg und die Sicherheitsleistung ist freizugeben (Art. 239 StPO). Eine Verrechnung mit Verfahrenskosten ist vorliegend ausgeschlossen, da die Sicherheit von dritter Seite, der Firma [...] Consultants Ltd, geleistet worden ist (Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 239 StPO N 10).\nIX. Kosten und Entschädigungen\n1. Kostenauferlegung\n1.1 Entsprechend den Verfahrensaufwänden werden die Kostenanteile für beide Instanzen im Verhältnis 2/3 (B.___) zu 1/3 (A.___) festgelegt. Infolge der teilweise ergangenen Freisprüche und des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren (Freispruch Geldwäscherei, Strafmass, teilbedingter Vollzug, Verweis Zivilforderung von F.___ auf Zivilweg, soweit nicht anerkannt) hat B.___ von seinem Anteil für das erstinstanzliche Verfahren lediglich 3/4 und für das Berufungsverfahren 2/3 zu bezahlen. A.___ hat infolge ihrer Verurteilung für das erstinstanzliche Verfahren die gesamten Kosten und für das Berufungsverfahren infolge des teilweisen Obsiegens (Gewährung des bedingten Strafvollzuges, Verweis Zivilforderung von F.___ auf den Zivilweg) lediglich 3/4 der Verfahrenskosten zu tragen. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 20‘000.00 festgelegt.\n1.2 Demnach werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 36‘000.00, total CHF 42‘900.00, zu 2/3 (CHF 28‘600.00) B.___ und zu 1/3 (CHF 14‘300.00) A.___ zugeordnet. Von diesen Kostenanteilen haben zu bezahlen:\nB.___: 3/4 CHF 21‘450.00\nStaat: 1/4 CHF 7‘150.00\nA.___: 1/1 CHF 14‘300.00\n1.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20‘000.00, total CHF 20‘190.00, werden zu 2/3 (CHF 13‘460.00) B.___ und zu 1/3 (CHF 6‘730.00) A.___ zugeordnet. Von diesen Kostenanteilen haben zu bezahlen:\nB.___: 2/3 CHF 8‘973.35\nStaat: 1/3 CHF 4‘486.65\nA.___: 3/4 CHF 5‘047.50\nStaat: 1/4 CHF 1‘682.50\n2. Entschädigungen\n2.1 Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.2.a) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 18‘746.65 (Honorar CHF 15‘679.80, Auslagen CHF 1‘705.00, 7.6 % Mehrwertsteuer auf CHF 7‘231.20 entsprechend CHF 549.55, 8.0 % Mehrwertsteuer auf CHF 10‘153.60 entsprechend CHF 812.30) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.\nSobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ diese Kosten entsprechend dem Kostenentscheid dem Staat im Umfang von 3/4 (CHF 14‘060.00) zu erstatten.\nGemäss rechtskräftiger Ziffer V.2.b) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits CHF 17‘063.15 als Vorschuss überwiesen hatte, so dass ihm noch die Differenz von CHF 1‘683.50 auszubezahlen war.\n2.2 Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘801.90 (Honorar CHF 14‘117.40, Auslagen CHF 514.00, Mehrwertsteuer CHF 1‘170.50) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.\nSobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ entsprechend dem Kostenentscheid im Umfang von 3/4:\n- dem Staat diese Kosten zu erstatten (CHF 11‘851.40),\n- der amtlichen Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00, total CHF 3‘176.45) nachzuzahlen.\n2.3 Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘353.50 (Honorar CHF 13‘980.00, Auslagen CHF 236.20, Mehrwertsteuer CHF 1‘137.30) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.\nDer Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers wurde auf der Basis von CHF 300.00 pro Stunde berechnet, obwohl Rechtsanwalt Wernli nur CHF 200.00 beantragt hatte. Dieser Fehler wird durch das Berufungsgericht korrigiert und der Nachforderungsanspruch auf der Basis von CHF 200.00 berechnet.\nSobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.___ diese Kosten entsprechend dem Kostenentscheid dem Staat zu erstatten und ihrem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 200.00, total CHF 1‘677.45) nachzuzahlen.\n2.4 Gemäss rechtskräftiger Ziffer V.5. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde auf das Entschädigungsbegehren des Privatklägers E.___, vertreten durch G.___, mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten."}