{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nGemäss Abschlussbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 4. Mai 2012 ist A.___ wie folgt vorbestraft:\n- 30.10.2001: Widerhandlungen gegen das BetmG (Besitz von Kokain, Cannabis und Ecstasy), Haftstrafe von 18 Monaten, bedingt aufgeschobener Strafvollzug (Urteil in Malta, Auskunft Interpol Malta; 3.1.16/56; 8.3/1 ff.).\nDie Beschuldigte bestätigte, im Jahr 2001 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (Drogenbesitz) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden zu sein.\n- 7.12.2004: Fälschung von Bankdokumenten, Haftstrafe von 2 Jahren (Urteil in Malta, Auskunft Interpol Malta; 3.1.16/56; 8.3/1 ff.). Es wurde ihr der bedingte Strafvollzug gewährt mit einer Probzeit von 2 Jahren (3.1.19/321).\n- Die Beschuldigte wurde im Weiteren in England mit zwei Monaten Haft bestraft, weil sie am 1. April 2011 unter einer falschen Identität in England einreisen wollte. Sie trug eine gefälschte italienische Identitätskarte, lautend auf den Namen [...], auf sich. Die Strafe hat die Beschuldigte nach eigenen Angaben abgesessen (10.1.2/46).\nGemäss Art. 369 Abs. 3 StGB werden Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, von Amtes wegen nach zehn Jahren aus dem Strafregister entfernt. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB).\nEs erscheint angezeigt, ein im Ausland ergangenes Urteil entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers für Urteile, die in der Schweiz ergangen sind, zu behandeln. Es sind deshalb die beiden Urteile, die in den Jahren 2001 und 2004 in Malta ausgefällt wurden, der Beschuldigten nicht mehr entgegen zu halten. Eine Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB fällt deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz ausser Betracht. Die Einreise nach England mit einem gefälschten Identitätsausweis ist im Rahmen des Nachtatverhaltens zu würdigen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist auch das Aussageverhalten der Beschuldigten negativ zu werten. Obwohl die Beschuldigte die eigentliche Drahtzieherin der verbrecherischen Machenschaften war, spielte sie stets die Angelegenheit herunter und stritt alles kategorisch ab. Weder Einsicht noch Reue waren von der Beschuldigten zu vernehmen.\nDie Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu werten. Damit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.\n3.3. Bedingter Strafvollzug\nDie Beschuldigte ist als nicht vorbestraft zu behandeln. Die heute beurteilte Delinquenz liegt nunmehr sieben Jahre zurück. Die versuchte Einreise mit unechter ID in England im Jahr 2011 ist nicht einschlägig. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. Im Vollzugsfall sind 127 Tage Auslieferungshaft anzurechnen.\nVII. Zivilforderungen\n1. Zivilforderung F.___\nDer Beschuldigte B.___ hat sich bezüglich der ersten überwiesenen Rate von Euro 150‘000.00 teilweise der Veruntreuung schuldig gemacht. Der Beschuldigten A.___ konnte in diesem Zusammenhang kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden, da ihr der Betrag von Euro 150‘000.00 nicht anvertraut war. Die Beschuldigte A.___ hat sich bezüglich der zweiten überwiesenen Rate von Euro 350‘000.00 auf die Bank of Cyprus teilweise der Veruntreuung schuldig gemacht. Dem Beschuldigten B.___ konnte in diesem Zusammenhang kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden, da ihm der Betrag von Euro 350‘000.00 nicht anvertraut war. Zu beachten ist, dass der Privatkläger F.___ der Kaufinteressentin des Hotels, der [...] ehf., die Euro 500‘000.00 als Darlehen vorschoss, da diese Firma als Vertragspartnerin der [...] AG offenbar nicht in der Lage war, diesen Betrag selbst aufzubringen. Dies sagte F.___ so aus und dies ist auch im Loan Agreement entsprechend festgehalten. Geschädigt ist somit rechtlich diese Käuferfirma, der Privatkläger F.___ hat sich zur Rückforderung seines Darlehens an diese Firma zu halten. Mangels Aktivlegitimation kann F.___ die geltend gemachte Zivilforderung nicht zugesprochen werden. B.___ wird aber bei seiner Anerkennung behaftet, F.___ Euro 150‘000.00 als Schadenersatz zu schulden. Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Schadenersatz- und Zinsforderungen gegen die beiden Beschuldigten wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.\n2. Zivilforderung E.___\nDer Beschuldigte hat gegenüber E.___ am 24. Januar 2013 unterschriftlich eine Schuld von Euro 125‘000.00 anerkannt. Er macht geltend, diese Anerkennung sei unter Druck erfolgt, weshalb die Forderung nun bestritten werde. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 89). Die angeblich vereinbarten Verzugszinsen und entstandenen Anwaltskosten sind in der Eingabe des Privatklägers nicht hinreichend ausgewiesen, so dass deren adhäsionsweise Beurteilung im vorliegenden Strafverfahren nicht möglich ist. Erstellt ist hingegen die seitens des Beschuldigten begangene Veruntreuung und folglich – unabhängig von der Schuldanerkennung vom 24. Januar 2013 – die Schadenssumme von Euro 125‘000.00, weshalb der Beschuldigte dazu verurteilt wird, E.___ diesen Betrag als Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 8. September 2011 (Eingangszeitpunkt des Geldes auf dem Konto des Beschuldigten). Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Forderung wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.\nVIII. Sicherheitsleistung A.___"}