{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nAuch bei der Aussprechung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).\nWie dargelegt, gilt der Beschuldigte als nicht vorbestraft, da die Strafe aus dem Jahr 2003 nicht mehr berücksichtigt werden darf. Damit fällt ein für die Frage des bedingten Strafvollzuges belastender Aspekt weg. Gegen eine gute Prognose spricht das Nachtatverhalten und die Sozialisation des Beschuldigten, welche sich nicht verbessert hat. Er wohnt noch immer in einer teuren Wohnung (CHF 3‘000.00 pro Monat!) und gibt irgendwelche undurchsichtigen Mietbeteiligungen vor. Diese luxuriösen Ausgaben stehen in einem völligen Missverhältnis zu seiner finanziellen Situation. Zu beachten ist andererseits, dass die Haupttat nun schon sieben Jahre zurückliegt. Seit der Veruntreuung zu Lasten von E.___ sind 5 Jahre und seit der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Betreibungsregisterauszug 4 Jahre vergangen. Der Beschuldigte ist seit 2014 bei der Firma [...] angestellt, so dass diesbezüglich stabile Verhältnisse vorliegen. Insgesamt ist das Vorliegen einer schlechten Prognose zu verneinen. Dies auch in Anwendung der Stützungstheorie, d.h. unter Berücksichtigung des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils, welcher vermutlich seine eindrückliche und belehrende Wirkung haben wird. Angesichts des Verschuldens und der Schwere der Taten ist der unbedingte Anteil der Strafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Dabei sind 31 Tage ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen. Für den Anteil von 27 Monaten Freiheitsstrafe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren und es ist eine Probezeit von 3 Jahren festzulegen.\n2.5 Geldstrafe\nFür die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist eine Geldstrafe angemessen. Es handelt sich hierbei um eine Delinquenz auf einem anderen Gebiet, welche nicht im Zusammenhang mit den übrigen Delikten steht. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten betrifft einen relativ kurzen Zeitraum mit einem entsprechend tiefen Deliktsbetrag. Eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00 erscheint angemessen. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgelegt. Es ist keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2016 auszusprechen, da dieses Urteil nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils erging (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 49 StGB N 13).\n3. Konkrete Strafzumessung A.___\n3.1. Tatkomponenten\nDurch die Veruntreuung, welche die Beschuldigte sich zuschulden kommen liess, entstand ein Schaden von Euro 300‘000.00. Wie dargelegt, ist ihr strafrechtlich wegen der beschränkten Deliktszeit in der Anklage lediglich ein Betrag von Euro 146‘168.83 vorwerfbar. Die Beschuldigte war die eigentliche Drahtzieherin der deliktischen Machenschaften von ihr und B.___. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Tatkomponenten, welche bezüglich B.___ gemacht wurden, auch für die Beschuldigte. Es ist insgesamt auf ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden zu schliessen. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen.\n3.2. Täterkomponenten\nZum Vorleben: Die Beschuldigte wuchs auf Malta auf. Sie verlor ihre Mutter früh, wuchs zum Teil in einem Waisenheim auf (S-L AS 219) und absolvierte auf Malta eine Ausbildung als Bankkauffrau. Seit ihrem 21. Altersjahr arbeitete die Beschuldigte als Selbständigerwerbende als Übersetzerin mit ihrem Partner zusammen (10.1.2/3). Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 27. Februar 2012 (10.1.2/73) führte die Beschuldigte aus, dass sie ab 1997, als ihr Vater gestorben sei (die Beschuldigte war damals 21 Jahre alt), viel gereist sei. 2004 sei ihre Tochter zur Welt gekommen, ab diesem Zeitpunkt habe sie mit ihr und dem Kindsvater (L.___) bis 2009 in Sizilien gelebt. Sie sei mit ihrer Tochter nach England gegangen, nachdem die Beziehung mit dem Kindsvater gescheitert sei. Sie habe sich dort mit [...] verlobt und begonnen, mit diesem Wein aus Italien nach England zu importieren. Die Tochter ging zurück nach Italien zum Vater, nachdem die Beschuldigte in England verhaftet und in die Schweiz ausgeliefert wurde. Im Jahr 2012 verdiente die Beschuldigte in der Firma ihres Verlobten ([...]) Euro 2‘700 pro Monat. Die Beschuldigte ist auf Malta Eigentümerin einer Liegenschaft, welche sie von ihrem Vater geerbt hat. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L AS 219 ff.) lebte die Beschuldigte wieder in Sizilien. Am 31. Juli 2013 gebar sie ihr zweites Kind, einen Sohn. Vater dieses Kindes ist nicht [...], sondern ein Kenianer. Sie führte aus, sich mit diesem in Afrika bei einer NGO für Kinder, die krebskrank sind, einzusetzen. Sie verdiene monatlich zwischen Euro 800.00 – 1‘200.00. Am 18. April 2016 brachte sie offenbar ein weiteres Kind zur Welt."}