{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nDer Beschuldigte handelte auch bei diesen Delikten mit direktem Vorsatz. Die Beweggründe waren ausschliesslich materieller und damit egoistischer Natur. Eine Straferhöhung nach dem Asperationsprinzip von 14 Monaten auf 34 Monate Freiheitsstrafe erscheint für diese Delikte angemessen.\n2.3.5 Täterkomponenten\nVorleben\nDer Beschuldigte ist mit seiner Mutter und deren Partner sowie zwei Geschwistern in Schweden aufgewachsen. Er besuchte dort neun Jahre die Grundschule und absolvierte anschliessend eine kaufmännische Ausbildung sowie eine Ausbildung als Schreiner in Schweden. Er arbeitete in der Folge als Verkäufer von Radio- und TV-Geräten sowie in einem eigenen Sportgeschäft. Im Jahr 2002 zog der Beschuldigte in die Schweiz und arbeitete zuerst in einer Bar in [...] (S-L AS 182). Anschliessend versuchte er zusammen mit seiner Ehefrau schwedische Produkte in die Schweiz zu importieren, was aber scheiterte. Sodann arbeitete er auf dem Bau als Hilfsarbeiter. Ca. 2007 begann der Beschuldigte mit der Firma [...], im Finanz- und Investitionsbereich zu arbeiten, indem er für kleinere Geschäfte Investoren suchte (10.1.1/1105). Vor dem Berufungsgericht sprach er stattdessen von einer Firma [...].\nVorstrafen\nGemäss Auskunft von Interpol Schweden wurde der Beschuldigte im Jahr 2003 in Schweden wegen Betrugs verurteilt (10.1.16/56). Aus den Akten ergeben sich keine Angaben zu Strafmass, Sanktion und Vollzugsform. Bei dieser Ausgangslage muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass ihm diese Vorstrafe nicht mehr entgegengehalten werden kann (Art. 369 Abs. 7 StGB; vgl. auch Ausführungen zu den Vorstrafen von A.___). Der Beschuldigte gilt demnach als nicht vorbestraft.\nVerhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit\nDer Beschuldigte setzte seine Delinquenz während des Strafverfahrens fort. So beging er zwischen September bis Mitte November 2011 die Veruntreuung z.Nt. von E.___, fälschte Ende November/Anfang Dezember 2012 einen Betreibungsregisterauszug und vernachlässigte von September bis Dezember 2014 seine Unterhaltspflichten. Unterdessen erging am 25. Juli 2016 eine weitere Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten in der Zeit von Januar 2015 bis 15. April 2016. Der Beschuldigte ist kaum einsichtig, er leistete bis anhin auch keine Rückzahlung und anerkannte lediglich – aber immerhin – eine Rückzahlungsschuld von Euro 150‘000.00.\nPersönliche Verhältnisse\nNach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 24. September 2010 war der Beschuldigte bei keinem Arbeitgeber mehr angestellt. Er arbeitete seither als Berater bei Projekten und Finanzanlagen, das Einkommen betrug 2012 ca. CHF 45‘000.00 (10.1.1/1104). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er arbeite nun bei der Firma [...]; er bezifferte sein Einkommen auf CHF 4‘000.00 pro Monat (S-L AS 186), was er auch vor dem Berufungsgericht bestätigte. Er habe sich in Schweden von seiner Frau scheiden lassen, in der Schweiz brauche es aber noch ein Verfahren. Er hat zwei Kinder mit den Jahrgängen [...] und [...] und eine Partnerin, mit welcher er nicht zusammenwohnt. Die Wohnungsmiete beträgt CHF 3000.00, wobei er sich den Mietzins mit seinem Partner teile. Es erhellte sich vor dem Berufungsgericht nicht, wie diese Miete effektiv bezahlt wird. Der Beschuldigte leidet offenbar insofern unter der familiären Situation, als ihm durch die Ex-Frau der Kontakt zu den Kindern verwehrt wird. Dies jedenfalls nach den Ausführungen des Beschuldigten. Er verfügt über den Aufenthaltsstatus C. Ein anderes Strafverfahren, welches gegen ihn geführt werde, gebe es nicht. Er habe nie eine Ausbildung mit einem Diplom abgeschlossen. Denn in Schweden sei dies nicht üblich. Er könne die Kinderalimente nicht bezahlen, weil er das nötige Geld dazu nicht habe.\nInsgesamt sind die Täterkomponenten leicht straferhöhend zu gewichten, dies zu Folge der Delinquenz des Beschuldigten während des laufenden Strafverfahrens sowie des erneuten Strafurteils wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten. Die Strafe ist unter Berücksichtigung der Täterkomponenten um 2 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.\n2.4 Bedingter Strafvollzug\nGemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007)."}