{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nUnd weiter (a.a.O, S. 114): „Das Mass des Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, a.a.O., N 57)“.\nDie Schwere einer Straftat hängt auch davon ab, welches Ausmass an Leiden oder welche Einbusse an Gütern sie den Betroffenen zugefügt hat. So wird etwa bei Vermögensdelikten das Verschulden in der Regel „durch die Grösse des verursachten Schadens“ mitbeeinflusst (BGE 75 IV 105; BGE 78 IV 138), oder bei einem Gefährdungsdelikt das „Ausmass der Gefährdung“ berücksichtigt, dem andere durch den Täter ausgesetzt worden sind (BGE 104 IV 37, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 18).\nMit dem Beweggrund, dem Motiv, ist der hinter dem Verhalten des Täters stehende Antrieb gemeint. „Die Beweggründe können den Täter entlasten, wenn sie beinahe achtbar (Art. 64 al. 1 StGB), altruistisch, selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter egoistische Ziele verfolgt, wobei das Gesetz insbesondere das Streben nach Bereicherung hervorhebt. Das deliktische Verhalten wiegt umso schwerer, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür geopferten Interesse ist; der Rechtsbruch belastet den Täter demnach umso stärker, je weniger er Anlass hatte, ihn zu begehen (Stratenwerth, a.a.O., N 28).\nDas Vorleben umfasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters, Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung, Haltung gegenüber den Gesetzen. Es soll einen „vertikalen Aufriss der Persönlichkeit“ geben, „der im Rahmen tatschuldgerechter Vergeltung über das Gewordensein eines Rechtsbrechers Auskunft gibt (Peter Schneider, Die Täterpersönlichkeit, Diss. Zürich 1979, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 32).“\nDie persönlichen Verhältnisse umfassen dagegen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung. Nach Stratenwerth geht es um die „Persönlichkeit des Täters im Querschnitt“, wie sie sich bei Begehung des Delikts darstellt.\nAls Teilaspekte des Täterverhaltens nach der Tat und im Strafverfahren nennt BGE 117 IV 114 Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (vgl. hierzu Stratenwerth, a.a.O., N 53 –55). Als Beweis für Reue und Einsicht kann auch ein allfälliges Geständnis gewertet werden.\nDie neu in Art. 47 StGB geregelten Kriterien für die Strafzumessung geben im Wesentlichen den bisherigen Stand der Lehre und Praxis wieder und beinhalten keine materiellen Neuerungen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht II, 2006, § 6 N 18).\n2. Konkrete Strafzumessung B.___\n2.1. Ausgangslage\nDas schwerste Delikt stellt die Veruntreuung in Zusammenhang mit dem [...]-Hotel-Projekt dar, für den Art. 138 Ziff. 1 StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Für dieses Delikt ist eine Einsatzstrafe festzusetzen.\n2.2. Tatkomponenten\nDas Ausmass des verschuldeten Erfolges\nDer Beschuldigte verursachte einen beträchtlichen Vermögensschaden von Euro 150‘000.00, wobei ihm, wie dargelegt, wegen der beschränkt vorgeworfenen Deliktszeit strafrechtlich lediglich ein Betrag von Euro 110‘124.51 vorgehalten werden kann. Das Geld stammte von F.___, welcher finanziell in Schwierigkeiten war und deshalb unter einem gewissen Druck stand, seine Anteile an der Gesellschaft [...] zu verkaufen, was den Beschuldigten aber nicht davon abhielt, dessen Geld zu veruntreuen.\nArt und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges\nDer Beschuldigte drängte auf eine rasche Überweisung der Euro 150‘000.00. Er setzte\nF.___ zeitlich unter Druck. Unmittelbar nach der Überweisung hob er das Geld vom Konto ab und verwendete die Gelder ohne jeden Skrupel für private Zwecke wie z.B. das Wohnmobil.\nWillensrichtung\nDer Beschuldigte handelte von Anfang an mit direktem Vorsatz.\nBeweggründe des Schuldigen\nEs muss von ausschliesslich finanziellen, materiellen und mithin egoistischen Beweggründen ausgegangen werden.\nInsgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe wird auf 20 Monate Freiheitsstrafe festgelegt.\n2.3. Straferhöhung (Art. 49 Abs. 1 StGB)\n2.3.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode; 6B_370/2013, E.3.2.5 vom 16.1.2014).\nAuch für die Urkundenfälschungen (AKS Ziff. 2.1 lit a – c; erweiterte AKS Ziff. 1) und die Veruntreuung z.Nt. von E.___ (AKS Ziff. 2.3) erscheint eine Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe sachgerecht. Mit diesen Delikten verfolgte der Beschuldigte letztendlich dieselben Ziele wie mit der Haupttat. Er täuschte Menschen zum Zweck der unrechtmässigen Bereicherung. Diese Delikte haben zusammen mit der Haupttat einen inneren Zusammenhang, weshalb dafür eine Gesamtstrafe auszufällen ist. Es ist dabei die Skrupellosigkeit zu beachten, mit welcher der Beschuldigte während des laufenden Verfahrens zum Nachteil von E.___ nochmals dasselbe strafbare Verhalten an den Tag legte. Der Deliktsbetrag betrug Euro 125‘000.00 und war damit erheblich. Das Vorgehen des Beschuldigten war insofern perfid, als er E.___ nach der gescheiterten Investition von Euro 2 Millionen bei [...] in Aussicht stellte, einen Teil dieses Verlustes durch eine erneute Investition von Euro 125‘000.00 kompensieren zu können, nach getätigter Überweisung das Geld dann aber für private Zwecke verbrauchte."}