{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\n2.7 Der Beschuldigte reichte eine Bestätigung von S.___ vom 11.11.2013 ein, gemäss welcher der Beschuldigte an einer Anlage von total Euro 500‘000.00 mit 20% beteiligt sei. Das aktuelle Guthaben von B.___ betrage Euro 130‘000.00 und werde innert der nächsten 15-20 Arbeitstage ausbezahlt (11.1/17).\n2.8 Der Beschuldigte hat gegenüber E.___ am 24. Januar 2013 unterschriftlich eine Schuld von Euro 125‘000.00 anerkannt (2.1.3/83).\n3. Beweisergebnis\n3.1 Die Aussagen des Beschuldigten sind auch zu diesem Vorhalt nicht nachvollziehbar. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte gegenüber S.___ einen Anspruch von Euro 130‘000.00 gehabt haben sollte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde trotz mehrfachem Nachfragen von Seiten des Gerichts nicht klar, ob der Beschuldigte diesem R.___ überhaupt jemals Geld übergeben hat oder nicht und wenn ja, zu welchem Zweck und zu welchen Bedingungen. Anlässlich der Einvernahme vom 8. November 2013 sagte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang aus, dass ein Klient in Irland die ganzen 500‘000.00 bezahlt habe (und somit nichts von ihm stamme; vgl.10.1.1/1111). Es liegen denn auch keine Dokumente vor (Verträge, Quittungen etc.), welche eine Geldübergabe des Beschuldigten an S.___ belegen würden. Entgegen der „Bestätigung“ vom 11. November 2013 von S.___ (11.1/17) ist es auch nie zu einer Zahlung dieser Person an den Beschuldigten gekommen.\n3.2 All die vom Beschuldigten gemachten Aussagen zur Thematik „S.____“ sind reine, wirre Schutzbehauptungen. Als Beweisergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei S.___ kein Guthaben hatte, welches quasi anstelle der Euro 125‘000.00, welche E.___ an den Beschuldigten überwiesen hatte, für den Letzteren hätte investiert werden können. Ein Verrechnungsanspruch des Beschuldigten gegenüber S.___ bzw. eine Anrechnung einer bei S.___ bereits vorgängig getätigten Investition ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen die Euro 125‘000.00, welche er von E.___ überwiesen erhielt, für private Zwecke verbraucht und dies entgegen der unbestrittenen Vereinbarung mit E.___, diesen Betrag gewinnbringend zu investieren bzw. die Euro 125‘000.00 an E.___ zurückzugeben, wenn „es“, d.h. die Investition, nicht klappen sollte.\n4. Rechtliche Subsumtion\n4.1 Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Veruntreuung kann auf II.6.1 ff. hiervor verwiesen werden.\n4.2 Der Beschuldigte nahm von E.___ Euro 125‘000.00 mit der Verpflichtung entgegen, diesen Betrag gewinnbringend anzulegen. Entsprechend wurde der Betrag von der Bank mit der Mitteilung „Investition“ überwiesen. Dem Beschuldigten wurden somit Euro 125‘000.00 zu einem ganz bestimmten Zweck überwiesen und in diesem Sinne gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB „anvertraut.“ Der Beschuldigte erlangte durch die Überweisung des Geldes auf sein Privatkonto Eigentum an diesen Vermögenswerten, war jedoch verpflichtet, dieses in seinem Wert zu erhalten bzw. durch Anlagetätigkeit zu vermehren und an den Treugeber zurückzugeben, sofern die Investition nicht klappen sollte. Gemäss eigenen Aussagen verpflichtete er sich zur Rückgabe der Investition, falls mit dem investierten Betrag kein Geld zu verdienen war. Insofern blieben die Vermögenswerte für ihn wirtschaftlich fremd und es traf den Beschuldigten eine Werterhaltungspflicht gegenüber dem Geschädigten. Der Beschuldigte hat den gesamten Betrag unbestrittenermassen und verabredungswidrig für private Zwecke verbraucht, ohne in der Lage zu sein, diesen Betrag zu ersetzen. Er hat damit den obligatorischen Anspruch von E.___ auf Werterhaltung und Rückgabe des Vermögenswertes endgültig vereitelt. Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, das von E.___ überwiesene Geld zu verbrauchen, wies doch das betreffende UBS-Konto vor der Überweisung einen Negativsaldo auf. Der Beschuldigte handelte deshalb vorsätzlich und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Er hatte keinen Anspruch auf private Verwendung der Euro 125‘000.00, und dies war dem Beschuldigten bewusst.\nDer Beschuldigte hat sich deshalb der Veruntreuung i.S. von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.\nVI. Strafzumessung\n1. Allgemeines\nDer Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 63 aStGB). Wie im Einzelnen das Mass des Verschuldens festzulegen ist, welche Faktoren und wie sie in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden müssen, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise umschreiben. Immerhin steht fest, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten beziehen muss. Dazu sind Tat- und Täterkomponenten gesondert zu betrachten (BGE 117 IV 112 E. 1).\nIm genannten Entscheid hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Dabei hat es, den Ausführungen von Stratenwerth folgend (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.), festgehalten, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind:\n- Das Ausmass des verschuldeten Erfolges,\n- die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,\n- die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat\nund die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt (BGE 117 IV 113 f.).\nDie Täterkomponente umfasse:\n- das Vorleben,\n- die persönlichen Verhältnisse\n- sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit."}