{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nKonkret gab sich B.___ gegenüber E.___ seit dem ersten Treffen im März 2011 als professioneller Investmentbanker aus. Er gab E.___ vor, durch eine Vorleistung von EUR 125‘000.00 eine lukrative Investition tätigen zu können, woraus für E.___ EUR 2 Millionen resultieren würden. Am 7. September 2011, mit Valuta vom 8. September 2011, löste E.___ die Zahlung über EUR 125‘000.00 zu Gunsten des UBS-Kontos [...], lautend auf B.___, aus. Diese eingegangenen Gelder verbrauchte B.___ bis zum 14. November 2011 in Bereicherungsabsicht abredewidrig für seine eigenen privaten Zwecke. Die Schuld anerkannte B.___ am 24. Januar 2013 schriftlich, zahlte den Betrag bisher jedoch nicht zurück. Dadurch erlitt E.___ einen Vermögensschaden in der Höhe von EUR 125‘000.00.“\n2. Sachverhalt\n2.1 Am 7. September 2011 teilte die „komercni banka a.s“ E.___ mit, dass ab seinem Konto Euro 125‘000.00 zu Handen von B.___ an die UBS AG in Solothurn angewiesen worden seien (2.1.3/62 f.). Auf der entsprechenden Mitteilung ist unter „remittance information“ (Überweisungsinformation) in tschechischer Sprache angeführt: „Investice“ (Investition).\n2.2 Auf dem auf den Namen von B.___ lautenden Privatkonto [...] wurden per 8. September 2011 CHF 150‘421.95 gutgeschrieben. Vor dieser Gutschrift wies das Konto einen Negativsaldo von CHF 219.32 auf (6.2/72).\n2.3 Der Beschuldigte bezog ab diesem Konto bis zum 1. November 2011 Bargeld von insgesamt CHF 111‘848.09 (2.2/6). Weitere Bezüge erfolgten unter den Titeln Shopping (CHF 9‘864.09; 2.2/7), Hotel/Restaurant (CHF 1‘823.78; 2.2/8) und Diverses (CHF 26‘666.67; 2.2/9). Per 14. November 2011 wurde das Konto saldiert (6.2/94).\n2.4 Am 19. Oktober 2011 bat der Beschuldigte E.___ um einen „small favor“: Er brauche für die Bank eine Erklärung, zu welchem Zweck die Euro 125‘000.00 überwiesen worden seien und er schicke ihm deshalb ein „consultancy agreement“, welches E.___ unterzeichnete (10.1.1/1137-1142).\n2.5 Gemäss E-mail vom 14. November 2013 von Rechtsanwalt G.___, Vertreter von E.___, erfolgte die Überweisung von Euro 125‘000.00 an den Beschuldigten, weil dieser versprochen habe, diesen Betrag zu investieren und den Verlust von Euro 2 Mio dadurch zu kompensieren. Einen schriftlichen Vertrag gebe es aber nicht (10.1.1/1136).\nIm gleichen E-mail führte Rechtsanwalt G.___ aus, dass der Beschuldigte am 18. Juni 2012 E.___ in Prag getroffen habe. Nachdem dieser die Rückzahlung der Euro 125‘000.00 verlangt habe, habe ihm der Beschuldigte gesagt, dass er eine schriftliche Weisung benötige, um die getätigte Investition zu kündigen. Diese Weisung habe der Beschuldigte E.___ am nächsten Tag per E-mail zugestellt (10.1.1 AS 1143), E.___ habe sie jedoch nicht unterzeichnet.\nDie E-mail und Beilagen wurden dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 15. November 2013 vorgelegt (10.1.1/1123 ff.). Er hat deren Echtheit bzw. die Ausführungen von Rechtsanwalt G.___ nicht bestritten.\n2.6.1 Anlässlich der Befragung durch den Staatsanwalt am 8. November 2013 (10.1.1/1106 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er E.___ ca. dreimal getroffen habe. Er habe ihn über [...] kennengelernt. E.___ sei ein Kunde von [...] gewesen, der Geld habe anlegen wollen. Der Beschuldigte habe eine Anlage bei der Julius Bär-Bank empfohlen, was dann aber nicht geklappt habe. In der Folge habe er empfohlen, bei [...] ([...]) in London anzulegen. Es sei dann bei einem Treffen in Genf zu einem Anlagevertrag zwischen [...] und E.___ über Euro 2 Millionen gekommen. Er habe das Geschäft vermittelt, sei aber nicht als Vertreter oder Agent der [...] aufgetreten. Er kenne [...] nicht persönlich, sondern wisse von diesem über seine Kontakte in England. Er sei als „Consult“ aufgetreten.\nGemäss dem Vertrag hätte eine Bankgarantie von Euro 100 Mio ausgestellt werden sollen, die Euro 2 Mio wären die Kosten dafür gewesen. E.___ bezahlte die Euro 2 Mio am 16. März 2011 an die [...] LLC, um die Bankgarantie zu erhalten. [...] unternahm in der Folge nichts, so dass E.___ sein Geld zurückwollte.\nDer Beschuldigte führte in diesem Zusammenhang aus, dass er E.___ gesagt habe, dass er mit einem Betrag von Euro 125‘000.00 die Möglichkeit habe, mit einem normalen Projekt Geld zu verdienen. Er habe ihm gesagt, er gebe das Geld zurück, wenn es nicht klappe (10.1.1/1110). Er habe gedacht, dass er E.___ helfen wolle, ein bisschen Schaden wieder gut zu machen.\nEr habe total 500‘000.00 in Währungen investieren wollen, die 125‘000.00 von E.___ waren Bestandteil dieser 500‘000.00. Er habe die 125‘000.00 für sich verbraucht. Ein Klient in Irland habe aber die 500‘000.00 investiert, 100‘000.00 davon seien in seinem Namen gewesen, 20% bzw. 25‘000.00 sei sein Anteil gewesen.\nDer Beschuldigte führte aus, dass es einen Consultingvertrag mit E.___ betreffend der Euro 125‘000.00 gebe, wonach er die Gelder verbrauchen dürfe. Er habe E.___ nicht gesagt, dass er das Geld für sich brauchen werde.\n2.6.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L AS 205 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er E.___ bei der Anklage gegen [...] geholfen habe. Es handle sich dabei um einen laufenden Prozess, er wolle dazu nichts sagen.\nBetreffend der Euro 125‘000.00 habe er mit E.___ vereinbart, dass er das Geld platzieren und damit Geld verdienen solle. Er habe jemanden gekannt, S.___, dieser habe Geld von ihm gehabt. Mit diesem habe er abgemacht, dass er mit diesem Geld für E.___ arbeite, anstatt dass sie Geld hin- und her überweisen würden. Er selbst habe dann das Geld von E.___ verbraucht. Das Geld sollte aber bei S.___ sein. Es sei ihm geraten worden, dieses Geld nicht einzufordern, da es diesfalls beschlagnahmt würde. E.___ sollte das Geld direkt bekommen."}