{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nEs ist deshalb erstellt, dass die [...] ehf mit der [...] AG nie einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, gemäss welchem sie der [...] AG ein Darlehen von Euro 4 Millionen gewährt. Der Beschuldigte hat die Unterschrift von J.___ gefälscht und unter den Darlehensvertrag zwischen der [...] ehf und der [...] AG gesetzt. Der Darlehensvertrag enthält eine Darlehenssumme von Euro 4 Millionen, welche dem Kaufpreis für die 4 Grundstücke in Lettland gemäss Entwurf des Kaufvertrages zwischen R.___ und dem Beschuldigten entspricht. Der Beschuldigte sandte den Darlehensvertrag anschliessend an O.___, der ihn beim Kauf der vier Grundstücke in Lettland als Käufer vertreten sollte. Der Darlehensvertrag konnte damit nur den Zweck haben, die Liquidität des Beschuldigten zu belegen.\nIn diesem Zusammenhang ist zudem Folgendes festzustellen: Der Beschuldigte hat den Schuldspruch der Urkundenfälschung gemäss Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. c akzeptiert. Dort wurde ihm vorgeworfen, er habe eine E-mail an O.___ gefälscht, wonach die EFG-Bank bereit sei, im Rahmen des [...]-Projektes umgehend 3,7 Mio zu bezahlen. Es ging in diesem Vorhalt somit um das gleiche [...]-Projekt. Der Beschuldigte ist hier geständig, im Interesse des Liquiditätsnachweises für dieses Projekt eine Urkunde gefälscht zu haben. Es ist deshalb auch aus dieser Sicht erstellt, dass der Beschuldigte bei vorliegend gleicher Interessenlage auch den Darlehensvertrag gefälscht hat.\n4. Rechtliche Subsumtion\n4.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.\nBei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 129 IV 53, 58 E. 3.3.). Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr sowohl der Echtheit als auch der Wahrheit einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Eine Urkunde erfüllt formal im Wesentlichen drei Funktionen: Sie verkörpert als Schrift, Zeichen oder Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträgern eine Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), sie lässt den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (personale Garantiefunktion) und sie erfüllt schliesslich eine Beweisfunktion (Boog in: Basler Kommentar Strafrecht I [im Folgenden: BSK StGB I], Basel 2013, Art. 110 Abs. 4 StGB N 1). Urkunden im Rechtssinn sind nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB n.F./Art. 110 Ziff. 5 StGB a.F.).\nDie Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist (sog. materielle Fälschung).\nDer subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und trotzdem handelt (Art. 12 Abs. 2 StGB).\nVerlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wobei auch hier Eventualabsicht genügt (BSK StGB II, a.a.O., Art. 251 StGB N 185). Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung (BGE 129 IV 58). Der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf genommenen Verwendung der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden oder durch Dritte verwenden zu lassen (BSK StGB II, a.a.O., Art. 251 StGB N 87).\n4.2 Das Loan Agreement vom 30. Juni 2009 legte die gegenseitigen verbindlichen Rechte und Pflichten von Darleiher ([...] ehf) und Borger ([...] AG) fest und war bestimmt und geeignet, diese rechtlich erheblichen Tatsachen zu beweisen; der Darlehensvertrag hat deshalb Urkundenqualität. Der Darlehensvertrag weist als Darleiher die [...] ehf, v.d. J.___, aus, was nicht der Realität entspricht, weil die Unterschrift von J.___ durch den Beschuldigten gefälscht wurde. Es liegt somit eine unechte Urkunde i.S. von Art. 251 Ziff. 1 StGB vor. Der Beschuldigte sandte den Darlehensvertrag mit der gefälschten Unterschrift am 4. Juli 2009 O.___ in der Absicht, diesen über das Bestehen eines gültigen Darlehensvertrages zwischen der [...] ehf und der [...] AG zu täuschen. Er bezweckte damit, im Hinblick auf einen allfälligen Grundstückkauf seine finanzielle Leistungskraft bzw. diejenige der [...] AG als besser darzustellen, als sie effektiv ist, was einen unrechtmässigen Vorteil i.S. von Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellt. Der Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung im engeren Sinne schuldig gemacht.\nV. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 2.3: Veruntreuung z.Nt. von E.___ (Art. 138 Ziff. 1 StGB; B.___\n1. Vorhalt\n„Veruntreuung begangen zwischen dem 8. September 2011 und dem 14. November 2011 in Solothurn und anderswo, indem B.___ als berufsmässiger Vermögensverwalter die ihm von E.___ am 8. September 2011 zwecks Tätigung einer Vermögensinvestition anvertrauten EUR 125‘000.00 unrechtmässig für eigene private Zwecke verwendete."}