{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\n2.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurde die letzte Seite dieses Vertrages in Papierform mit den Originalunterschriften von J.___ und dem Beschuldigten sichergestellt (4.1/1631). Auf dem Dokument ist ohne weiteres ersichtlich, dass die Unterschrift von J.___ gefälscht ist. Auf dem Original ist deutlich zu sehen, dass eine bestehende Unterschrift mit Kugelschreiber verstärkt wurde; der Schriftzug entspricht zudem der echten Unterschrift von J.___, die sich unter dem Loan Agreement vom 30. Juni 2009 mit der [...] ehf als Borgerin befindet (4.1/4846), in keiner Weise.\n2.4 Am 11. Februar 2011 wurde der Beschuldigte zu diesem Vorhalt polizeilich befragt (10.1.1/853 ff.). Er führte aus, dass O.___ in Lettland eine Fabrik mit Land habe verkaufen wollen und die [...] AG die Finanzierung hätte organisieren sollen. Das Loan-Agreement vom 30. Juni 2009 zwischen der [...] ehf und der [...] AG, in welchem es um ein Darlehen von Euro 4 Mio der [...] ehf (Darlehensgeberin) an die [...] AG (Darlehensnehmerin) geht, betreffe dieses Kaufgeschäft (10.1.1/854). Der Beschuldigte bestritt, die Unterschrift von J.___ gefälscht zu haben.\n2.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte weiterhin, diese Unterschrift gefälscht zu haben. Er wisse nicht, weshalb diese Unterschriften gefälscht sein sollten. Man habe das Originalblatt mit der gefälschten Unterschrift bei ihm gefunden, weil Herr O.___ tagsüber sein Büro benutzt habe. Herr O.___ sei mit einer reichen Frau verheiratet gewesen, habe aber daneben eine neue Frau und ein Kind gehabt, was die Ehefrau nicht gewusst habe. Er habe deshalb Land verkaufen müssen, um an Geld zu gelangen.\nDie Frage des Gerichtspräsidenten, warum Herr O.___ einen Darlehensvertrag zwischen der [...] ehf und der [...] AG fälschen sollte, wenn er eine Liegenschaft verkaufen wolle, konnte der Beschuldigte nicht schlüssig beantworten (S-L AS 201 f.).\n2.6 In den Akten findet sich eine vom Beschuldigten am 10. Juli 2009 unterzeichnete Vollmacht, gemäss der er Rechtsanwalt O.___ bevollmächtigt, ihn bei einem Kauf von Liegenschaften in Lettland zu vertreten (4.1/4092). In den Akten findet sich ebenfalls ein Kaufvertrag zwischen […], bei der es sich offenbar um die Ehefrau von O.___ handelt, und dem Beschuldigten, vertreten durch O.___, betreffend vier Liegenschaften in Lettland zu einem Preis von Euro 4 Millionen (4.1/4087 ff.). Beide Dokumente wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellt.\n3. Beweiswürdigung\n3.1 Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Vorhalt sind wirr und entbehren jeder Logik. So ist nicht nachvollziehbar, warum O.___, der offenbar ein Doppelleben führte und seine Ehefrau betrog, ein Darlehen der [...] benötigen sollte, um Land zu verkaufen. Als Verkäufer von Land war er nicht auf Euro 4 Millionen angewiesen. Der sich in den Akten befindliche Kaufvertrag führt zudem als Verkäuferin der Grundstücke […], also die Ehefrau von O.___, und nicht diesen selbst als Verkäufer auf. Als Käufer wird in diesem Kaufvertrag der Beschuldigte als Privatperson aufgeführt und nicht die [...] AG. Es ist deshalb nicht ersichtlich, was der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag miteinander zu tun haben sollen.\n3.2 Der Beschuldigte hat aber den von ihm im Namen der [...] unterzeichneten Vertrag tatsächlich an O.___ gesandt und das Originalblatt mit der gefälschten Unterschrift von J.___ und seiner eigenen Unterschrift wurde bei ihm gefunden. Falls der Beschuldigte den Darlehensvertrag für die [...] AG unterschrieben hätte, also die (echte) Unterschrift von J.___ schon vorlag, müsste ihm dieser Vertrag entsprechend von der [...] ehf so zugestellt worden sein und es müssten der Unterzeichnung dieses Vertrages Verhandlungen vorausgegangen sein. Ein Darlehensvertrag über Euro 4 Millionen wird nicht einfach „blind“ unterschrieben, sondern setzt Vertragsverhandlungen voraus.\nFür solche Verhandlungen besteht aber nicht der geringste Hinweis. Es wurden keinerlei weitere Dokumente oder Korrespondenzen sichergestellt, welche darauf hinweisen würden. Zudem hat die [...] ehf am 30. Juni 2009, also am gleichen Tag, mit der [...] AG das Loan Agreement im Zusammenhang mit dem [...]-Projekt über den Betrag von Euro 40 Millionen abgeschlossen, in diesem Vertrag jedoch als Darlehensnehmerin. Es mutet – gelinde gesagt – einigermassen eigentümlich an, dass dieselbe Gesellschaft, welche zwecks Kaufabsichten eines Hotelkomplexes Euro 40 Millionen benötigt, nun ihrerseits als Darlehensgeberin für immerhin Euro 4 Millionen auftreten soll.\n3.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass beim Beschuldigten das Originalblatt mit einer Unterschrift von J.___ sichergestellt wurde, die offensichtlich nicht echt ist. Das Blatt mit dieser Unterschrift sandte der Beschuldigte als letzte Seite eines Darlehensvertrages zwischen der [...] ehf und der [...] AG am 4. Juli 2009 an O.___. Hinweise oder Belege, welche auf die Entstehung dieses Darlehensvertrages hindeuten würden (Korrespondenzen, Vertragsentwürfe etc.), bestehen nicht."}