{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nDie strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung der \"paper trail\" d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern. Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln. Als Vereitelungshandlungen hat die Rechtsprechung qualifiziert das Verstecken von aus Betäubungsmitteln herrührenden Geldern (119 IV 59 E. 2e), das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (6S.702/2000 vom 4.8.2002 E. 2.2.), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (122 IV 211 E. 2c). Jeder Transfer von deliktisch erworbenem Geld ins Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil dadurch die Einziehung erschwert wird (Affolter-Eijsten in: Trechsel, Praxiskommentar StGB 2. Auflage, Art. 305bis StGB N 18). In der Lehre werden zudem falsche Angaben gegenüber Behörden mit Bezug auf Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren, als Geldwäschereihandlungen qualifiziert. Darunter fallen unrichtige Aussagen bezüglich dem Verbleib deliktisch erlangter Vermögenswerte, der Herkunft bestimmter Vermögenswerte etc. auf entsprechende Anfragen von Strafverfolgungsbehörden. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits ein Straf- oder Ermittlungsverfahren eröffnet worden ist (Niklaus Schmid (Hrsg.): Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Schulthess Zürich 1998, N 362 zu Art. 305bis StGB).\nNach der Rechtsprechung kann der Tatbestand auch vom Vortäter selbst erfüllt werden (BGE 124 IV 274 E. 3; 6B_1046/2015 vom 28.4.2016 E. 3.3).\n3.3 Im Entscheid 6B_209/2010 vom 2.12.2010, E. 6.4 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass Ausgangspunkt des Geldwäschereitatbestandes gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB die Frage bilde, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt sei, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln. Für die Handlungen des Vernichtens und des Verbrauchs von Vermögenswerten verbrecherischer Herkunft hat das Bundesgericht dies bejaht. In den Entscheiden 6B_1013/2010 vom 17.5.2011, E. 5.2, sowie 6B_88/2009 vom 29.10.2009, E. 4.3, hat das Bundesgericht zudem die Barauszahlung von deliktisch erlangtem Geld als Geldwäschereihandlung bezeichnet.\n3.4 Die Begehung eines Anschlussdelikts, wie es die Geldwäscherei darstellt, setzt voraus, dass die Vortat abgeschlossen ist, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. u.a BGE 122 IV 211 E. bd; Trechsel, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 138 StGB N 9). Die Veruntreuungen waren erst vollendet, als der Beschuldigten jeweils die Gelder zweckwidrig verwendet bzw. von den Konten abgehoben hatte. Die vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen fallen vorliegend zeitlich mit den Veruntreuungshandlungen zusammen und können daher nicht Anschlussdelikte zu separaten Vortaten im Sinne des Geldwäschereiartikels darstellen. Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt freizusprechen.\nIV. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 2.1 lit. a: Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB; B.___)\n1. Vorhalt\n„Urkundenfälschung begangen zwischen dem 30. Juni 2009 und dem 4. Juli 2009 in Solothurn oder anderswo, indem B.___ in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen eine Urkunde gefälscht und zur Täuschung gebraucht hat.\nKonkret hat B.___ einen inhaltlich fiktiven Darlehensvertrag zwischen der Firma [...] ehf, vertreten durch J.___, als Darlehensgeberin, und der [...] AG, vertreten durch ihn, als Darlehensnehmerin, erstellt und dabei die Unterschrift von J.___ nachgeahmt. Anschliessend übermittelte er diesen Vertrag als Anhang zur E-Mail vom 4. Juli 2009 an O.___. Die Herstellung des Vertrages und die Übermittlung der E-Mail erfolgten in der Absicht, O.___ darüber zu täuschen, dass die [...] AG von der Firma [...] ehf ein Darlehen über EUR 4 Millionen erhalten wird und dieses Geld anschliessend, gemäss einer Vereinbarung zwischen ihm und O.___ resp. dessen Frau R.___, diesem für den Kauf von Land in Lettland zur Verfügung stellen kann. Dies alles tat B.___ in der Absicht, sich zu seinem Vorteil gegenüber O.___ als solvente Person auszugeben und ihn von sich als Geschäftspartner zu überzeugen, obwohl er in Wirklichkeit über keine entsprechende finanzielle Mittel verfügte.“\n2. Sachverhalt\n2.1 Gemäss Darlehensvertrag vom 30. Juni 2009 zwischen der [...] efh und der [...] AG („loan agreement“) verpflichtete sich die [...] ehf, der [...] AG ein Darlehen von Euro 4 Mio zu gewähren. Der Vertrag ist unterzeichnet von J.___ als Vertreter der [...] ehf und vom Beschuldigten als Vertreter der [...] AG (4.1/4175 ff.).\n2.2 Mit E-mail vom 4. Juli 2009 sandte der Beschuldigte eine Kopie dieses Vertrages an O.___ (4.1/4172 - 4190)."}