{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\n6.5.2 Die Überweisung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 erfolgte am 27. Juli 2009 durch den Geschädigten auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus. Einzelzeichnungsberechtigt über dieses Konto war der Inhaber dieser Gesellschaft, K.___. Das Beweisergebnis führte aber zum Schluss, dass die Beschuldigte A.___ im Escrow Account Agreement vom 23. Juli 2009 als Treuhänderin und Vertreterin der [...] Finance Ltd auftrat und am gleichen Tag Rechnung für den Betrag von Euro 350‘000.00 stellte. Es ist ebenfalls erstellt, dass ab diesem Konto mehr als Euro 60‘000.00 an die Beschuldigte selbst sowie Personen aus ihrer Umgebung ausbezahlt worden sind (Ex-Ehemann L.___, [...]). Die zweite Rate von Euro 350‘000.00 wurde nur deshalb ausgelöst, weil die Beschuldigte als Vertreterin und Treuhänderin der [...] Finance Ltd auftrat. Gemäss Escrow Account Agreement musste das Geld für die Ausstellung der Bankgarantie verwendet werden. Auch bezüglich dieses Betrages bestand eine Werterhaltungspflicht, war doch im Escow Account Agreement vorgesehen, dass die Euro 350‘000.00 zurückbezahlt werden mussten, wenn die Finanzierung nicht realisiert werden könnte. Der Betrag war somit der Beschuldigten anvertraut i.S. von Art. 138 Ziff. 1 StGB Die Tathandlung der Beschuldigten bestand darin, dass der überwiesene Betrag zweckwidrig nicht für die Beschaffung des Darlehens verwendet wurde. Die Beschuldigte manifestierte diese Absicht bereits mit der Rechnungsstellung vom 23. Juli 2009, welche nicht die Überweisung auf ein Treuhandkonto, sondern auf ein Konto mit Einzelzeichnungsberechtigung vorsah. Auch wenn die Beschuldigte selbst formell nicht über das Konto bei der Bank of Cyprus verfügungsberechtigt war, ändert dies nichts daran, dass sie für die zweckwidrige Verwendung verantwortlich gemacht werden muss, nachdem sie als Treuhänderin und Vertreterin der [...] Finance Ltd auftrat und das Geld dann zu einem erheblichen Teil an sie selbst und ihr vertraute Personen floss, was nur darauf zurückgeführt werden kann, dass der Kontoinhaber entsprechend angewiesen worden ist und die Beschuldigte damit materiell über das Konto verfügungsberechtigt war. Der Tatbestand der Veruntreuung ist in objektiver Hinsicht erfüllt.\nIn subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sie wusste, dass das Geld ausschliesslich für die Finanzierung des Darlehens verwendet werden durfte; trotzdem veranlasste sie die Überweisung von mehr als Euro 60‘000.00 an sich selbst und an Personen aus ihrer Umgebung. Die Beschuldigte handelte mit der Absicht, sich bzw. die [...] Finance Ltd unrechtmässig zu bereichern, dies im Umfang von Euro 300‘000.00, nachdem es am 3. September 2009 zu einer Rückzahlung von Euro 50‘000.00 kam. Die Beschuldigte war nicht in der Lage und auch nicht willens, den darüber hinausgehenden Betrag von Euro 300‘000.00 zurückzubezahlen. Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist deshalb auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.\nZu beachten ist, dass nur die Aneignungshandlungen bis zum 29. Juli 2009 berücksichtigt werden können, da die Anklageschrift den Deliktszeitraum bis zu diesem Datum eingrenzt. Bis zum 29. Juli 2009 wurden ab dem Konto bei der Banc of Cyprus Euro 146‘168.83 bezogen. Nur dieser Betrag kann der Beschuldigten angelastet werden.\n6.6. Die Frage einer Mittäterschaft stellt sich nicht: Die Beschuldigten handelten jeweils ohne Mitwirkung ihres Partners.\nIII. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 2.2: Mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB; B.___)\n1. Vorhalt\n„Mehrfache Geldwäscherei, begangen zwischen dem 9. Juli 2009 und dem 18. Dezember 2009 in Solothurn, Zürich, Pfäffikon, Seewen, Basel, Olten, Lyssach sowie im asiatischen Raum, indem B.___ mittels 16 Barbezügen am Bankschalter und 36 Bancomatbezügen Gelder im Gesamtbetrag von EUR 134‘715.05 sowie CHF 11‘906.04 in bar bezog, im Wissen darum, dass diese Gelder aus einem Verbrechen stammen. Dadurch nahm er 52 Handlungen vor, welche geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und Einziehung der deliktischen Gelder zu vereiteln.\nKonkret wird B.___ vorgeworfen, dass er zunächst ab dem 30. März 2009, mittäterschaftlich mit A.___, im Namen seiner Firma [...] AG, die Personengruppe rund um das „[...] Hotel“-Projekt arglistig täuschte, um sich und Dritte, im Umfang von EUR 500‘000.00 unrechtmässig zu bereichern. Aufgrund dieser arglistigen Täuschungshandlung überwies F.___ per 9. Juli 2009 EUR 150‘000.00 auf das UBS-Konto [...], lautend auf die [...] AG.\nVon den in betrügerischer Weise erlangten EUR 150‘000.00 tätigte B.___ folgende 14 Barbezüge in der Höhe von insgesamt EUR 129‘866.35:\n|\nDatum |\nBetrag (EUR) |\nOrt |\n|\n|\nBarbezug |\n09.07.2009 |\n30'300.00 |\nZürich |\n|\nBarbezug |\n09.07.2009 |\n60'265.17 |\nZürich |\n|\nBarbezug |\n10.07.2009 |\n2'020.00 |\nZürich |\n|\nBarbezug |\n10.07.2009 |\n3'339.34 |\nZürich |\n|\nBarbezug |\n31.07.2009 |\n3'963.80 |\nSolothurn |\n|\nBarbezug |\n06.08.2009 |\n2'646.03 |\nSolothurn |\n|\nBarbezug |\n06.08.2009 |\n9'927.86 |\nSolothurn |\n|\nBarbezug |\n13.08.2009 |\n6'000.00 |\nZürich |\n|\nBarbezug |\n19.08.2009 |\n667.02 |\nZürich |\n|\nBarbezug |\n20.08.2009 |\n4'003.47 |\nSolothurn |\n|\nBarbezug |\n26.08.2009 |\n2'020.00 |\nSolothurn |\n|\nBarbezug |\n02.09.2009 |\n519.77 |\nSolothurn |\n|\nBarbezug |\n02.09.2009 |\n1'668.89 |\nSolothurn |\n|\nBarbezug |\n18.09.2009 |\n2'525.00 |\nSolothurn |\n|\nTotal Bargeld |\n129'866.35 |\nAusserdem überwies er von den deliktisch erlangten EUR 150‘000.00 am 23. Juli 2009 sowie am 23. Oktober 2009 insgesamt EUR 15‘033.37 auf das Konto Nr. [...], lautend auf die [...] AG, bei der Schwyzer Kantonalbank. Von diesen überwiesenen Geldern tätigte B.___ folgende 2 Barbezüge in der Höhe von insgesamt EUR 4‘848.70:\n|\nBarbezug |\nDatum 01.09.2009 |\nBetrag (EUR) 4'660.45 |\nOrt Pfäffikon |"}