{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\n6.4.2 Der Beschuldigte bestätigte in der Einvernahme vom 25. August 2010, dass der Geschädigte so lange an den von ihm einbezahlten Euro 500‘000.00 berechtigt gewesen wäre, bis die Bankinstrumente ausgestellt worden wären. Entsprechend bestätigte er ihm am 6. Juli 2009 per E-mail, dass der Betrag zurückbezahlt würde, falls die Finanzierung nicht gelingen sollte. Es bestand somit für den Beschuldigten die klare Verpflichtung, den überwiesenen Betrag ausschliesslich für die Beschaffung des Darlehens zu verwenden bzw. das Geld zurückzubezahlen. Den Beschuldigten traf somit in Bezug auf die Euro 150‘000.00 eine Werterhaltungspflicht, die Euro 150‘000.00 waren damit der [...] AG bzw. dem Beschuldigten als dessen Alleininhaber zu diesem Zeitpunkt i.S. von Art. 138 StGB anvertraut. Der Betrag stand rechtlich zwar im Eigentum der [...] AG, weil er auf deren Konto bei der UBS AG gutgeschrieben wurde, blieb aber wirtschaftlich fremd, weil er zu einem bestimmten Zweck verwendet werden bzw. zurückbezahlt musste, falls die Finanzierung des Darlehens nicht realisiert werden konnte. Das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten bestand in der Rechnungsstellung vom 1. Juli 2009, in welcher der Beschuldigte den Geschädigten aufforderte, die Euro 150‘000.00 auf ein Konto der [...] AG (und nicht auf ein Treuhandkonto) einzubezahlen und im anschliessenden Verbrauch des Geldes zu privaten Zwecken. Mit diesen Handlungen hat der Beschuldigte eindeutig manifestiert, den Verpflichtungen gegenüber dem Treugeber nicht nachzukommen. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind damit erfüllt.\nIn subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz: Er wusste, dass die Euro 150‘000.00 nur für die Beschaffung des Darlehens verwendet werden durften, verbrauchte das Geld aber für private Zwecke. Der Beschuldigte war zu keiner Zeit in der Lage und gewillt, den Betrag zurückzubezahlen, so dass er auch mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte. Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist auch subjektiv erfüllt.\nZu beachten ist jedoch, dass nur die Aneignungshandlungen bis zum 29. Juli 2009 berücksichtigt werden können, da die Anklageschrift den Deliktszeitraum bis zu diesem Datum eingrenzt. Bis zum 29. Juli 2009 bezog B.___ einen Betrag von Euro 110‘924.51. Deshalb kann ihm nur dieser Betrag angelastet werden.\n6.4.3 Art. 138 Ziff. 2 StGB sieht eine höhere Strafdrohung vor, wenn der Täter (u.a.) als berufsmässiger Vermögensverwalter auftritt.\nDer Beschuldigte trat als Vertreter einer Gesellschaft auf, welche den Handel mit Beteiligungen, die Finanzierung von Projekten sowie Treuhandgeschäfte aller Art bezweckte. Das vorliegende Projekt bezweckte die Finanzierung eines grossen Kaufgeschäftes und hatte nichts mit Vermögensverwaltung zu tun. F.___ führte denn auch aus, der Beschuldigte sei für ihn ein Investment-Banker gewesen. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB ist deshalb nicht erfüllt.\n6.4.4 Im Zusammenhang mit der zweiten Überweisung von Euro 350‘000.00 ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten B.___ der Betrag von Euro 350‘000.00 nicht anvertraut war. Er war nie über das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus verfügungsberechtigt und es sind auch keine Tathandlungen ersichtlich, die dem Beschuldigten zugeschrieben werden könnten. Im Zusammenhang mit der zweiten Überweisung von Euro 350‘000.00 hat der Beschuldigte den Tatbestand deshalb nicht erfüllt.\n6.5. A.___\n6.5.1 Der Beschuldigten A.___ wurde die erste Rate von Euro 150‘000.00 nicht anvertraut. Im Zeitpunkt der Überweisung am 9. Juli 2009 war sie noch nicht Mitglied des Verwaltungsrates der [...] AG. Sie war nie über das Konto bei der UBS AG verfügungsberechtigt, so dass ihr auch keine Tathandlung nachgewiesen werden kann. Sie hat sich deshalb im Zusammenhang mit dieser ersten Rate nicht strafbar gemacht."}