{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nIn der Anklageschrift ist festgehalten, dass F.___ die Zahlung von insgesamt Euro 500‘000.00 am 7. bzw. 27. Juli 2009 auf ein Konto der [...] AG, v.d. B.___ bzw. der [...] Finance Ltd, v.d. A.___, auslöste und dieser Betrag in der Folge nur im Umfang von Euro 50‘000.00 zurückbezahlt wurde. Die Anklageschrift vom 16. Dezember 2013 hält weiter fest, dass der Beschuldigte B.___ mit E-mail vom 6. Juli 2009 sinngemäss bestätigt habe, dass die vorzuleistenden Euro 150‘000.00 zurückbezahlt würden, sofern die Darlehensauszahlung scheitern sollte. Am 23. Juli 2009 habe sich die [...] Finance Ltd im „escrow account agreement“ verpflichtet, bei der Bank of Cyprus ein Treuhandkonto einzurichten, und es sei festgehalten worden, dass die Euro 350‘000.00 ausschliesslich für die Absicherung der Finanzierung des Hotelprojektes verwendet werden dürften. Es sei in dieser Vereinbarung zudem festgehalten worden, dass die Euro 350‘000.00 zurückbezahlt werden müssten, sofern die Darlehensbeschaffung scheitern würde. B.___ wird vorgehalten, Euro 150‘000.00 ausschliesslich für eigene private Zwecke sowie für die Geschäftstätigkeit seiner Firma [...] AG verwendet zu haben. Beiden Beschuldigten wird schliesslich vorgehalten, die Firma [...] Finance Ltd bzw. deren Inhaber K.___ sowie die Beschuldigte A.___ unrechtmässig bereichert zu haben, weil die zweite Rate von Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd überwiesen wurde. Beide Beträge seien schliesslich statt auf Treuhand- auf normale Konten überwiesen worden.\nEs kann damit festgestellt werden, dass die Anklageschrift vom 16. Dezember 2013 die wesentlichen Sachverhaltselemente, welche für die Prüfung des Tatbestandes der Veruntreuung erforderlich sind, umschreibt.\nZentrale Frage bei der Prüfung des Tatbestandes der Veruntreuung ist jene des Anvertrautseins der vorgeleisteten Euro 500‘000.00. B.___ hat ausgesagt, dass F.___ an den Euro 500‘000.00 solange berechtigt gewesen wäre, bis die Bankinstrumente ausgestellt worden wären. B.___ sicherte am 6. Juli 2009 die Rückzahlung der ersten Rate von Euro 150‘000.00 zu, falls die Finanzierung des Hotel-Verkaufs nicht realisiert werden könnte. Am 23. Juli 2009 wurde im escrow account agreement die Rückerstattung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 zugesichert, sofern die Bankgarantie nicht beigebracht werden könnte. Für die Beschuldigten bestand somit eine Werterhaltungspflicht der Euro 500‘000.00 bis zur Auslösung des Darlehens von Euro 40 Mio. Was mit dem geleisteten Vorschuss von Euro 500‘000.00 geschehen wäre, wenn das Darlehen ausbezahlt worden wäre, ergibt sich aus den vorliegenden Verträgen nicht eindeutig. Die Vorleistung wäre entweder bei der finanzierenden Bank oder der [...] verblieben. Klar ist aber, dass die Vorleistung hätte zurückfliessen müssen, sollte das Darlehen nicht zur Auszahlung kommen. Damit waren Euro 150‘000.00 dem Beschuldigten B.___ und Euro 350‘000.00 der Beschuldigten A.___ anvertraut i.S. von Art. 138 StGB. Im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem Bundesgerichtsentscheid 133 IV 21 zu Grunde lag, handelte es sich bei den fraglichen Euro 500‘000.00 nicht um eine reine Vermittlungsgebühr, d.h. nicht um eine Gegenleistung für die von den Beschuldigten vorgetäuschten Bemühungen. Im erwähnten Entscheid hielt das Bundesgericht u.a. fest, aus gegenseitigen Zuwendungen aus synallagmatischen Verträgen würden nur Ansprüche auf Gegenleistungen entstehen, nicht aber auf Werterhaltung (E. 7.2). Dies im Unterschied zum vorliegenden Fall, bei dem, wie dargelegt, vertraglich eine temporäre Werterhaltungs- bzw. Rückgabepflicht festgeschrieben wurde für den Fall, dass die Bankgarantie bzw. das Darlehen nicht beigebracht werden könnte.\n6.4. B.___\n6.4.1 Der Beschuldigte stellte für die erste Rate von Euro 150‘000.00 am 1. Juli 2009 eine Rechnung aus, wobei der Betrag entgegen der Vereinbarung im Loan Agreement nicht auf ein Treuhandkonto, sondern auf das Konto der [...] AG einzubezahlen war. Die Überweisung der ersten Rate erfolgte sodann am 9. Juli 2009. Einziger Verwaltungsrat der [...] AG war zu diesem Zeitpunkt der Beschuldigte B.___. A.___ trat erst am 17. Juli 2009 in den Verwaltungsrat ein und hatte über dieses Konto nie Verfügungsberechtigung. Das Beweisergebnis führte denn auch zum Schluss, dass der Betrag von Euro 150‘000.00 ausschliesslich von B.___ bezogen und für private Zwecke verwendet worden war."}