{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nDieser Umstand vermag jedoch die Arglist nicht zu begründen. Die in Ziff. 5.3.2 und 5.3.3 hiervor erwähnten möglichen und zumutbaren Überprüfungen, Nach- und Rückfragen hätten ergeben, dass die Beschuldigten nicht in der Lage sind, ein Darlehen von Euro 40 Mio. zu beschaffen, ohne dass hierfür irgendeine Sicherheit geleistet werden muss. Die möglichen und zumutbaren Prüfungen seitens der isländischen Geschäftspartner hätten deshalb dazu geführt, dass die Euro 500‘000.00 gar nie überwiesen worden wären (6B_102/2011 vom 14.2.2012 E. 3.4.2).\n5.4. Bei einer Verneinung des objektiven Tatbestandsmerkmales der Arglist sind die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs nicht mehr zu prüfen. Der Tatbestand des Betrugs ist nicht erfüllt.\nVeruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB)\n6.1 Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2, Delikt gegen den Vermögenswert), wird wegen Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der qualifizierten Veruntreuung macht sich schuldig, wer die Tat u.a. als berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufs begeht, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist (Ziff. 2). Der Strafrahmen bewegt sich bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren.\nNach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Dabei genügt nach der Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist.\nDie tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 27 f mit Hinweisen).\nDer Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Abs. 2 soll nur jenes Unrecht erfassen, das mit dem in Abs. 1 umschriebenen strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese besondere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sache empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat.\nDer subjektive Tatbestand erfordert für beide Tatvarianten der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen.\n6.2. Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 133 IV 21 mit dem Verhältnis zwischen Betrug und Veruntreuung auseinandergesetzt und dabei im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal des „Anvertrautseins von Vermögenswerten“ auf einen Teil der Lehre hingewiesen, welcher verlange, dass die Begründung der Verfügungsmacht des Täters, d.h. das Grundgeschäft zwischen Treugeber und Treuhänder rechtlich gültig zustande kommen müsse. Das Bundesgericht verwies dabei auf seine Praxis, wonach ein Vermögenswert nicht anvertraut sei, wenn zur Erlangung der Verfügungsmöglichkeit eine Täuschung oder eine Gewahrsamsbruch notwendig war. Beziehe sich die Täuschung indes gerade darauf, dass der Getäuschte dem Täter die Verfügungsmacht einräume, sei die Sache bzw. der Vermögenswert nach der Rechtsprechung anvertraut (BGE 111 IV 130; 117 IV 429).\n6.3. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 19. Juli 2016 eine Prüfung des in Ziff. 1 der Anklageschrift vom 16. Dezember 2013 umschriebenen Lebenssachverhaltes unter dem Aspekt der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB vorbehalten (Art. 344 StPO)."}