{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\n5.3.3 Das Loan Agreement vom 30. Juni 2009 sah die Vorleistung der Borger von Euro 500‘000.00 auf ein Treuhandkonto vor. Die Borger hatten das Darlehen innert sechs Jahren zurückzubezahlen. Der Darlehensvertrag sah aber keinerlei Sicherheiten vor, welche die Borger zu leisten hatten. So waren im Darlehensvertrag insbesondere keine grundpfandrechtlichen Sicherheiten, Abtretungen oder Bürgschaften vorgesehen, welche die Borger für das Darlehen von Euro 40 Mio. beibringen mussten. Wie der Verteidiger der Beschuldigten bereits vor der Vorinstanz zutreffend ausführte, handelte es sich bei diesem Konstrukt um ein völliges Hirngespinst. Keine Bank stellt eine Bankgarantie für Euro 40 Mio. aus, ohne für das Ausstellen dieser Garantie ihrerseits Sicherheiten zu erhalten. Bankgarantien sind auch keine Wertpapiere, mit welchen man handeln kann. Ein solches Fantasiekonstrukt kann nicht funktionieren. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb eine Bank bereit sein sollte, für Euro 500‘000.00 eine Bankgarantie über Euro 40 Mio. auszustellen. Dadurch würde sie Euro 39.5 Mio. ohne jede Sicherheit zur Verfügung stellen. Darüber hinaus hätte die Bankgarantie noch geleast werden sollen, was aufgrund der fehlenden Wertpapierqualität gar nicht möglich ist. Dies musste auch den fachkundigen Beratern von F.___ bekannt gewesen sein. Weder die [...] noch die [...] ehf hatten Geld. Aufgrund des geplanten Geschäfts hätte die [...][...] AG nach einem Jahr zu Euro 40 Mio. kommen sollen, bei einer Vorleistung von Euro 500‘000.00, was einer Rendite von 8000 % entspräche. Dass dies reiner Unsinn ist, war für die Berater rund um F.___ und auch für diesen selbst erkennbar.\nDas Bundesgericht hatte im Entscheid 6B_970/2015 vom 5. April 2016 folgenden Sachverhalt zu beurteilen:\nDem Beschuldigten X wurde vorgeworfen, er habe wahrheitswidrig Investitionskredite der Y AG bis zu CHF 10 Mio zu einem Jahreszins von 1-2% in Aussicht gestellt. X habe den Geschädigten vorgetäuscht, dass sie für die Kredite keinerlei Sicherheiten leisten, sondern lediglich eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz gründen und für diese Konti eröffnen müssten, über welche die Kredite abgewickelt werden könnten. Weiter habe er ihnen vorgespiegelt, dass sie nebst dem Gründungskapital von je CHF 100‘000.00 für Gründungskosten bzw. für entsprechende Honorare aufzukommen hätten. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass es Bankkredite in Millionenhöhe ohne Sicherheiten zu einem Jahreszins von 1-2% weder in der Schweiz noch in Deutschland gebe. Bei den Geschädigten handle es sich nicht um unbedarfte Personen, sondern um Geschäftsleute, die in Finanz- und Bankangelegenheiten nicht unerfahren seien. Sie seien völlig untätig geblieben und hätten die Angaben des Beschuldigten nicht überprüft, obwohl es hierzu Anlass gegeben hätte und eine solche Überprüfung auch möglich gewesen wäre; eine Internetrecherche oder ein einfacher Anruf bei der Bank hätte die Inszenierung des Beschuldigten als Schwindel entlarvt. Die Geschädigten hätten deshalb ihre elementarsten Vorsichtspflichten vernachlässigt (E. 2.5). Das Bundesgericht hat in diesem Fall das Vorliegen einer arglistigen Täuschung verneint.\nGleich verhält es sich im vorliegenden Fall: F.___ und seine Berater konnten nicht wissen, wie die Finanzierung des Darlehens von Euro 40 Mio funktionieren sollte, weil es ihnen der Beschuldigte gar nicht richtig erklären konnte. Entsprechend verliessen sie sich auf oberflächliche und vage Angaben. Sie hätten sich über das vorgeschlagene Finanzierungsmodell weiter informieren und abklären müssen, mit welcher Bank die Finanzierung realisiert werden würde. Anlass zu weiteren Abklärungen hätte auch bestanden, weil die zweite Rate von Euro 350‘000.00 plötzlich und kurzfristig nicht mehr auf ein Konto der UBS AG in der Schweiz, sondern auf ein Konto einer Bank auf Zypern einzubezahlen war, ohne dass hierfür eine sachliche Notwendigkeit bestand. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem 30. Juni 2009 (Abschluss des Loan Agreements) und dem 17. Juli 2009 (Änderung des Loan Agreements) Umstände eingetreten wären, welche die Notwendigkeit einer Überweisung nach Zypern erklären würden. Anlass zu Nachfragen haben sich auch aus dem Umstand ergeben, dass sich die [...] AG zu einer Darlehensgewährung von Euro 40 Mio. zu einem geschäftsüblichen Zins ohne jede Sicherheiten verpflichtete. Eine Darlehensgewährung zu solchen Konditionen ist – wie auch das Bundesgericht im erwähnten Entscheid apodiktisch festhielt – in der Schweiz und mit aller Sicherheit auch in Island nicht denkbar. Nachfragen nach der Partnerbank, nach dem Finanzierungsmodell oder nach Referenzen über bisherige Projekte und die Geschäftstätigkeit der [...] hätten allesamt sofort die Realität schonungslos aufgezeigt, dass nämlich die Beschuldigten nicht in der Lage sein würden, das versprochene Darlehen zu beschaffen. Der Geschädigte und seine Berater blieben jedoch völlig untätig und haben deshalb ihre elementarsten Vorsichtspflichten vernachlässigt. Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung muss unter diesen Umständen verneint werden.\n5.3.4 Die weitere Täuschung durch die Beschuldigten betraf eine innere Tatsache, indem sie nicht die Absicht hatten, den überwiesenen Betrag von Euro 500‘000.00 vereinbarungsgemäss für die Beschaffung des Darlehens zu verwenden, da sie hierzu gar nicht in der Lage waren. Vielmehr hatten sie die Absicht, das überwiesene Geld für private Zwecke zu verwenden. Diese innere Tatsache konnte der Geschädigte nicht direkt überprüfen."}