{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nGemäss eigenen Aussagen fragte F.___ nicht nach Diplomen oder Referenzen, er wusste nicht, wie viele Leute bei der [...] AG arbeiteten, und er hat den Beschuldigten lediglich einmal, die Beschuldigte gar nie gesehen. F.___ wusste auch nicht, warum die zweite Rate von Euro 350‘000.00 plötzlich nach Zypern überwiesen werden musste; dies war im Loan Agreement vom 30. Juni 2009 noch nicht so vorgesehen. F.___ hat auch keinerlei Abklärungen im Zusammenhang mit der Firma [...] Finance Ltd. vorgenommen.\nZu prüfen ist, ob es F.___ möglich und zumutbar war, die Angaben der Beschuldigten zu überprüfen. Was hätte F.___ unternehmen können, um die Angaben der Beschuldigten zu überprüfen?\nEin Blick in den Handelsregisterauszug der Firma [...] hätte gezeigt, dass diese Firma kaum Euro 40 Mio. erhalten würde. Die [...] musste auch keinerlei Sicherheiten vorweisen. Zudem ist der Euribor ein sehr tiefer Interbank-Zinssatz. Die Beschuldigten traten ihren Geschäftspartnern auch nicht etwa mit einem undurchsichtigen Firmenkonstrukt entgegen. Die angebliche Bankgarantie hätte dann darüber hinaus noch verleast werden sollen – mit dem Geschäft wurde schlicht eine wundersame Geldvermehrung suggeriert, die es so nicht gibt. Das Grundgeschäft war absolut untauglich zur Beschaffung eines solchen Darlehens. Das gesamte – wohlbemerkt professionelle – Beraterteam von F.___ hat sich um all diese suspekten Punkte nicht gekümmert. Das Verhalten der Personengruppe um F.___ wurde im Verlaufe der Zeit immer wie fahrlässiger, bis am Schluss sogar eine Zahlung auf ein Konto bei einer zypriotischen Bank akzeptiert wurde. Es wurde bei den betreffenden Banken auch keine Bestätigungen eingeholt, dass es sich um Treuhandkonti handelte, auf welche die Beträge überwiesen werden sollten. Es erfolgte diesbezüglich weder eine Doppelunterschrift noch wurde ein Dritter als Treuhänder eingesetzt, was aber alternativ die Voraussetzung gewesen wäre für das Vorhandensein eines Treuhandkontos. Es wurden schlicht die elementarsten Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen. Stattdessen liessen sich die involvierten Personen auf ein völlig realitätsfremdes Geschäft ein.\nNaheliegend wäre der Beizug eines Anwalts vor Ort gewesen, welcher die Interessen des Geschädigten in der Schweiz vertreten und die Verhältnisse der [...] AG hätte abklären und prüfen können. Es ist in Fällen internationaler Geschäftstätigkeiten durchaus üblich, über die Botschaftsvertretung des Heimatstaates eine Liste von Vertrauensanwälten erhältlich zu machen, welche eine verlässliche Vertretung im Partnerland gewährleisten. Diese Prüfung hätte ergeben, dass es sich bei der [...] AG um eine Briefkastenfirma handelte, die ihren Sitz bei einem Treuhänder im Kanton Obwalden hatte, dort aber nie eine Geschäftstätigkeit ausübte.\nWeiter wäre es möglich und zumutbar gewesen, von den Beschuldigten Referenzen über bereits finanzierte Projekte zu verlangen. Solche Anfragen sind im Geschäftsleben durchaus üblich und hätten im vorliegenden Fall ohne Weiteres gezeigt, dass der Beschuldigte B.___ die Gesellschaft nur wenige Monate vor Beginn der Verhandlungen mit den isländischen Geschäftspartnern übernahm und von dieser noch kein einziges Projekt finanziert worden war.\nEine weitere Möglichkeit hätte darin bestanden, sich das Finanzierungsmodell genau erklären zu lassen. Der Geschädigte führte zwar aus, dass sie anlässlich des Treffens in Zürich vom Beschuldigten informiert worden seien. Der Beschuldigte selbst sagte demgegenüber aus, dass er selbst nicht genau gewusst habe, wie die Beschaffung einer Bankgarantie funktionieren würde. Er wusste auch nicht, mit welcher Bank das Geschäft hätte abgewickelt werden sollen und warum die Vorleistung gerade Euro 500‘000.00 betrug. Seine Auskünfte konnten entsprechend nicht sehr substantiiert gewesen sein. Dem Geschädigten wäre es auch hier ohne weiteres möglich gewesen, Unterlagen zu verlangen, welche das Finanzierungsmodell erläutert hätte. Naheliegend wäre gewesen, den Namen der Partnerbank zu erfahren, welche das Darlehen schliesslich zur Verfügung hätte stellen sollen, um dort weitere Nachfragen zu machen und allfällige Unterlagen einzuholen."}