{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nSubjektiv muss sich der Vorsatz des Täters auf diese objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (6B_1160/2014 vom 19.8.2015 E. 7.8.1). Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er sich damit für den Fall, dass er eintreten sollte, abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6S.430/2006 E. 3.1). Praktisch dient das Institut des Eventualvorsatzes vor allem als Beweishilfe zum Schluss vom Willen auf das Wollen, „wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann, sofern nicht Gegenindizien diesen Schluss entkräften“ (Trechsel, a.a.O., Art. 12 StGB N 15 mit Hinweisen auf die Praxis). Je höher die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts, desto eher darauf auf Inkaufnahme des Erfolges geschlossen werden (BGE 119 IV 3, 134 IV 29).\nMit der weiter verlangten Absicht der unrechtmässigen Bereicherung ist direkter Vorsatz ersten Grades (Handlungsziel) gemeint. Das Handeln mit blosser Eventualabsicht auf Bereicherung ist ausgeschlossen.\n5.2.1 Das Beweisergebnis führte zum Schluss, dass die Beschuldigten die isländischen Geschäftspartner darüber täuschten, diesen gegen Vorleistung von Euro 500‘000.00 ein Darlehen von Euro 40 Millionen beschaffen zu können und zu wollen. Weder B.___ noch A.___ verfügten über die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, um ein solches Geschäft abschliessen zu können. Obwohl sie im Bankenwesen im Allgemeinen und im Investmentbanking im Besonderen über keine vertiefte Ausbildung und über keine Berufserfahrung verfügten, traten sie als Vertreter einer Gesellschaft auf, welche u.a. die Finanzierung von Projekten bezweckte und im Internet mit einem grossspurigen Auftritt auf sich aufmerksam machte (3.1.18/1 ff.). Die [...] AG war in Tat und Wahrheit jedoch eine Briefkastenfirma ohne Geschäftsräumlichkeiten und ohne operative Geschäftstätigkeit.\n5.2.2 Die Täuschung erfolgte im Vorfeld des Abschlusses des Loan Agreements vom 30. Juni 2009 durch die Zusicherung mit E-mail vom 30. März 2009, wonach die [...] AG in der Lage sei, eine Bankgarantie für die Finanzierung des [...] Hotels beizubringen, die nachfolgenden Verhandlungen und anlässlich des Treffens in Zürich, von welchem F.___ beeindruckt war, weil es so „kurzfristig und mit viel Kompetenz“ abgewickelt werden konnte (10.2.4/8). Die isländischen Partner wurden aber auch durch den Abschluss des Loan Agreements vom 30. Juni 2009 selbst getäuscht, weil sich die [...] AG mit diesem Vertrag verpflichtete, innert kurzer Zeit ein Darlehen von Euro 40 Millionen auszubezahlen.\n5.2.3 Das Beweisergebnis führte im Weiteren zum Schluss, dass die Beschuldigten die isländischen Geschäftspartner über ihre Absicht, die Vorleistung von Euro 500‘000.00 für die Beschaffung des Darlehens zu verwenden, täuschten.\nDa die Beschuldigten fachlich und persönlich nicht in der Lage waren, ein solches Darlehen zu beschaffen, war es auch nie ihre Absicht, die Vorleistung entsprechend zu verwenden. Es sind denn auch keine Bemühungen aktenkundig, welche auf den Abschluss einer Vereinbarung der [...] AG mit einer Bank hinweisen würden. Vielmehr ergibt sich aus dem Verhalten der Beschuldigten, dass sie von Anfang an die Absicht hatten, die Vorleistung von Euro 500‘000.00 vereinbarungswidrig für private Zwecke zu verwenden. So flossen nach der Überweisung von beiden Raten von Euro 150‘000.00 und Euro 350‘000.00 noch am gleichen Tag wesentliche Beträge wieder ab: B.___ bezog Euro 30‘000.00 und CHF 90‘000.00 in bar und verwendete diesen Betrag für private Zwecke, A.___ veranlasste Zahlungen von rund Euro 55‘000.00 an sich selbst und von ihr begünstigte Drittpersonen.\n5.2.4 Die gemäss Anklageschrift den Beschuldigten vorgehaltene Täuschungsabsicht ist damit erstellt.\n5.3.1 Zwischen dem Geschädigten und den Beschuldigten bestand kein besonderes Vertrauensverhältnis. Es handelte sich beim [...]-Projekt um den ersten geschäftlichen Kontakt, der zwischen den isländischen Geschäftspartnern und den Beschuldigten zustande kam. F.___ hatte vor der Überweisung der ersten Rate von Euro 150‘000.00 einen einzigen persönlichen Kontakt mit B.___; A.___ traf er gar nie persönlich.\nEs kann nicht von der Errichtung eines ganzen Lügengebäudes oder von besonderen Machenschaften, derer sich die Beschuldigten bedient hätten, gesprochen werden. Die Beschuldigten traten zwar als Verwaltungsräte einer Gesellschaft auf, welche die Finanzierung von Projekten bezweckte. Aus den Akten ergeben sich aber keine Hinweise, wonach die Beschuldigten den Geschädigten bzw. seine Partner mit weiteren Unterlagen (z.B. Prospekte, Referenzen, Hinweise auf frühere erfolgreiche Projekte etc.) eingedeckt hätten, um diese von ihren Fähigkeiten und erfolgreichen geschäftlichen Aktivitäten zu überzeugen bzw. sie darüber zu täuschen. Es ist auch nicht ganz klar, wer schliesslich das Loan Agreement vom 30. Juni 2009 formulierte. Gemäss Aussagen von F.___ ging er davon aus, dass die von ihm beigezogenen Partner und Fachpersonen diesen Vertrag erstellt hatten.\n5.3.2 Die Täuschung seitens der Beschuldigten, wonach sie in der Lage seien, gegen Leistung einer Zahlung von Euro 500‘000.00 ein Darlehen von Euro 40 Mio. zu beschaffen, hat damit eher den Charakter einer einfachen Lüge. Da zwischen den Beschuldigten und dem Geschädigten kein besonderes Vertrauensverhältnis bestand, konnten diese nicht davon ausgehen, dass ihre falschen Angaben nicht überprüft würden. Es wird den Beschuldigten auch nicht vorgehalten, dass sie den Geschädigten an einer Überprüfung gehindert hätten."}