{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nEine Täuschung ist jedes Verhalten, dass darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (BGE 127 IV 163).\nArglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein grosses Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben angenommen, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Im Entscheid 6B_887/2015 vom 8. März 2016 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass eine einfache falsche Angabe arglistig sein kann, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich sei, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweise und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich nicht der Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten habe nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgehe (E. 2.2.2).\nDer Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit verlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2).\nMit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Im Entscheid 6S.168/2006, E. 1.2. führte das Bundesgericht sinngemäss aus, die Bejahung der Opfermitverantwortung und damit die Verneinung der Arglist könne nur in Ausnahmefällen erfolgen. Im Entscheid 6B_147/2009 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt. Dies hat zur Folge, dass bei Privatpersonen ohne besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung in der Regel eine Opfermitverantwortung zu verneinen ist.\nIm Entscheid BGE 118 IV 359 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig im Sinne von Art. 148 StGB (heute: Art. 146 StGB) sei, weil sie eine innere Tatsache betreffe, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Die Behauptung des Erfüllungswillens könne aber unter Umständen indirekt, mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit, überprüfbar sein. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig sei, könne auch keinen Erfüllungswillen haben. Wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der andere nicht erfüllungsfähig war, liege deshalb keine Arglist vor. Auf das Fehlen des Erfüllungswillens des andern könne sodann unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn dieser in der Vergangenheit schon wiederholt die von ihm eingegangenen Pflichten nicht erfüllt habe, z.B. bei derselben Unternehmung mehrmals Waren bestellt habe, ohne zu bezahlen (E. 2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither wiederholt bestätigt (vgl. auch 6B_518/2012 E. 2.3; 6B_419/2014 E. 1.2.3; 6B_120/2013 E. 2.4).\nWeiter wird verlangt, dass das Verhalten des Täters dazu führt, dass die Vorstellung der getäuschten Person nicht der Wirklichkeit entspricht. Die Täuschung muss folglich zu einem Irrtum führen.\nEin Vermögensschaden liegt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich geschmälert wird (Verringerung der Aktiven, Vermehrung der Passiven). Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert dezimiert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 122 IV 279, E. 2a; BGE 121 IV 104, E. 2c je mit Hinweisen). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus (Trechsel, a.a.O., Art. 146 StGB N 26 ff.). Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (Gunther Arzt in: Basler Kommentar StGB II [BSK StGB II], 3. Aufl. 2013, Art. 146 StGB N 144 ff.)."}