{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\n- 30.7.09 (S 30) Mail von I.___ an B.___ und M.___, man sei unter extremem Zeitdruck. Er habe heute Morgen mit A.___ gesprochen. Diese habe ihm erklärt, sie habe gestern eine Bankgarantie über 100 Mio Euro erhalten und arbeite daran, eine Kreditlinie gegen diese Garantie zu stellen.\n- 3.8.09 (S 30): E-mail von [...] am B.___ undQ.___: Beilgelegt ein eingescannter Bank Draft der Deutschen Bank über Euro 250 Mio. Diese würden in den nächsten Tagen an die [...] transferiert. Zweite E-mail von A.___ an B.___ und Q.___ mit Euroclear-Dokumenten betreffend dem Bank Draft der DB über Euro 250 Mio, die in den nächsten Tagen an die [...] transferiert würden.\n- Ab 5.8.09 (S 30 f) Diverse Mails von I.___ an B.___ betr. Überweisung der 8 Mio., zunehmend besorgt. Antworten von B.___ mit Versprechen baldiger Zahlung.\n- 18.8.09 (S. 35) VR-Sitzung der [...] (ohne A.___): A.___ hat nur noch Kollektivunterschrift.\n- 19.8.09 (S 37) Mail von [...] an B.___ und I.___. Beigelegt ist ein Schreiben der [...] Investments Ltd an die [...]/A.___, in dem es um einen Bank Time Draft der DB über Euro 100 Mio geht. Dieser werde der [...] exklusiv zur Verfügung gestellt. SEHR VERTRAULICH. Unterzeichnet mit A.___. Gleichentags Mail von [...] an [...] mit diversen Euroclear-Ausdrucken, sehr vertraulich, es geht betr. [...] um 3,7 Milliarden Euro, erste Tranche 250 Mio., zweite Tranche 450 Mio.\n- 20. und 22.8.09 (S 38): Zwei neue Loan-Agreements der [...], vertreten durch B.___, mit [...] (2,5 Mio, Front and Fees* 400’000) und Q.___ über 1 Mio; kamen nie zur Auszahlung.\n- 25.8.09 (S. 40): Per Mail verlangt [...] von B.___ unter Beilage der Rechnung über die 150‘000.00 vom 1.7.09 die Überweisung von 50‘000.00.\nEs folgen diverse Mails von B.___ an die isländische Seite, die mehr und mehr Druck aufsetzt:\n- [...] schickt am 3.9.09 eine Mail an B.___, M.___ und I.___ mit Bankbeleg über Rückzahlung von Euro 50‘000.\n- 4.9.09 (S. 43): SMS von I.___ an B.___, er habe mit A.___ gesprochen und diese habe gesagt, ihr Konto in Zypern sei gesperrt.\n- 7.9.09 (S. 44): Mailverkehr [...]/I.___, alles mit „A.___“ unterzeichnet und mehrfachen Versprechen, die 450‘000 zu bezahlen.\n- 9.9.09 (S. 45): Mail [...] (unterzeichnet A.___) am B.___, mit Beilage, in der von Euro 50 Milliarden, 500 Mio. und weiteren hohen Summen die Rede ist.\n- 16.9.09 (S. 46 ): Mailverkehr zwischen [...] (A.___) und B.___. B.___ wirft A.___ vor, die Euro 350‘000 „gestohlen“ zu haben. Sie entgegnet, sie habe das Geld, im Gegensatz zu dem, was er getan habe, nicht gestohlen.\n- 1.10.09 (S 47) Mail von I.___ an B.___ mit ultimativer Forderung nach den Euro 450‘000.\n- 1.10.09 (S 48): Schreiben [...] (B.___), bei dem der geplante Geschäftsablauf ähnlich geschildert wird wie von B.___ in der Einvernahme (Leasing Bankgarantie über ein Jahr). Die von der [...] beigebrachte Bankgarantie sei von der Tradingplattform nicht akzeptiert worden. Er zahle heute die 500‘000 anF.___ aus.\n4. Anklageprinzip\nRechtsanwalt Wernli machte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. In der Anklageschrift werde beim Vorhalt des Betrugs als Getäuschte eine unbestimmte Personen-Mehrheit genannt, was zu wenig bestimmt sei. Weiter würden die angeblichen Tathandlungen nicht präzis umschrieben. Auch in zeitlicher Hinsicht seien die Angaben betreffend die Beschuldigte mangelhaft.\nDas Berufungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 21 ff.) verwiesen werden. Gemäss Wortlaut der Anklage werden sämtliche Tathandlungen, die unter dem Titel „Konkrete Vorgehensweise“ ab S. 3 aufgelistet werden, beiden Beschuldigten angelastet, unabhängig davon, wer im Einzelfall gegen aussen auftrat. Auch auf Seite 6 der Anklageschrift wurden beiden Beschuldigten unter dem Titel „Fazit“ konkrete Vorhalte gemacht. Damit ist klar, dass sämtliche vorgehaltenen Tathandlungen auch der Beschuldigten A.___ vorgeworfen werden. Unter dem Titel „Mittäterschaft“ (S. 8 der Anklageschrift) wird dann weiter ausgeführt, dass beide Beschuldigten während des [...]-Hotel-Projektes mit den beteiligten Personen Kontakt gehabt hätten und A.___ mit ihnen telefonisch und schriftlich kommuniziert habe. Gestützt auf die Anklageschrift ist klar, was der Beschuldigten vorgehalten wird, so dass eine Einschränkung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten nicht ersichtlich ist.\n5. Rechtliche Subsumtion\nBetrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)\n5.1. Nach dem Grundtatbestand des Art. 146 Abs. 1 StGB handelt tatbestandsmässig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.\nDie Merkmale des Betrugs sind objektiv die arglistige Täuschung durch den Täter, der Irrtum des Getäuschten, dessen Vermögensdisposition, die Vermögensschädigung des Betrogenen, der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition und der Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden. Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, der sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss, und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung, wobei die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils zum objektiven Tatteil gehört. Als Bereicherung im Sinne der Vermögensdelikte gilt jeder Vermögensvorteil, dabei muss nach dem Prinzip der Stoffgleichheit die Bereicherung der Vermögensverschiebung entsprechen (Stephan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2013, Art. 146 StGB N 1 ff.)."}