{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nMit ihrer Mitwirkung als Verwaltungsrätin der [...] AG an den Verhandlungen über die Finanzierung des [...]-Projektes und insbesondere mit dem Abschluss des Escrow Account Agreements vom 23. Juli 2009 erweckte sie bei den isländischen Geschäftspartnern aber gerade diesen Eindruck, über die fachlichen Fähigkeiten und das erforderliche Beziehungsnetz zu verfügen, um eine Bankgarantie beibringen zu können, und hat diese entsprechend getäuscht.\n3.7.6 Wenn die Beschuldigte nicht über die Fähigkeiten und über kein Beziehungsnetz verfügte, um gegen eine Vorleistung von Euro 500‘000.00 ein Darlehen von Euro 40 Millionen zu beschaffen, so stand eine Verwendung der Vorleistung im Sinne des Loan Agreements vom 30. Juni 2009 auch gar nie ernsthaft zur Diskussion. Die Anlage der Euro 500‘000.00 auf einem Treuhandkonto war sinnlos, wenn es nicht der Beschaffung eines Darlehens dienen sollte. Die Beschuldigte, die ab Beginn in die Verhandlungen mit den isländischen Partnern involviert war, täuschte diese deshalb über die Verwendung der Vorleistung von Euro 500‘000.00. Für F.___ war die Verwendung des Geldes für die Beschaffung der Bankgarantie bzw. die sofortige Rücküberweisung, falls das Darlehen nicht beigebracht werden konnte, Bedingung für die Überweisung. Dies war den Beschuldigten klar, da die Überweisungen auf ein Treuhandkonto erfolgen sollten und im escrow account agreement vom 23. Juli 2009 ausdrücklich vereinbart war, dass das Geld zurückzuzahlen ist, falls die Finanzierung nicht realisiert werden könne. Demgegenüber war die Beschuldigte nie in der Lage und sie hatte auch nicht die Absicht, ein solches Darlehen zu beschaffen; die Verwendung des Geldes zu diesem Zweck war deshalb gar nicht möglich und nie beabsichtigt.\n3.7.7 Im Zusammenhang mit der Überweisung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 ergibt sich diese Täuschungsabsicht der Beschuldigten mit aller Deutlichkeit:\nDie Überweisung auf das Konto der Bank of Cyprus erfolgte am 29. Juli 2009. Am gleichen Tag erfolgten von diesem Konto Zahlungen von Euro 15‘042.50 an A.___, Euro 30‘072.50 an Mr. [...]i und Euro 10‘040.00 an L.___. Insgesamt wurden somit am gleichen Tag, da die Überweisung aus Island erfolgte, Zahlungen von über Euro 55‘000.00 vorgenommen, die der Beschuldigten unbestrittenermassen anzurechnen sind. Der Inhaber der [...] Finance Ltd, der mit der Beschuldigten befreundet ist, bezog am gleichen Tag einen Lohn von Euro 35‘082.50 sowie Spesen von Euro 5‘874.33 (3.1.13/2). Es ergibt sich aus den Akten klar, dass es sich beim Konto, auf welche die Euro 350‘000.00 überwiesen wurden, um dasselbe Konto handelt, von welchem die erwähnten Beträge abflossen. Es handelt sich dabei um das Konto der [...] bei der Bank of Cyprus [...]. Dieses Konto ist im Escrow Account Agreement vom 23. Juli 2009 aufgeführt (2.1/63). Da die Begünstigten einer Zahlung jeweils die Mitteilung erhalten, woher die Zahlung kommt, war für die Beschuldigte klar, dass die Überweisungen zu ihren Gunsten von diesem Konto erfolgten (3.1.13/8).\nAus dem Umstand des praktisch zeitgleichen Geldein- und Geldausganges kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Beschuldigte bereits vor der Überweisung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 den Entschluss gefasst hatte, dieses Geld entgegen den vertraglichen Abmachungen für private Zwecke einzusetzen. Auch wenn die Beschuldigte über das Konto keine Verfügungsbefugnis hatte, ist offensichtlich, dass die Zahlungen auf ihre Anweisung hin erfolgten. Selbst wenn die Beschuldigte gegenüber der [...] Finance Ltd tatsächlich Guthaben hatte, ändert dies nichts daran, dass die Zahlungen an die Beschuldigte vom Konto erfolgten, auf welches F.___ die Euro 350‘000.00 überwies, welche ausschliesslich für die Darlehensbeschaffung hätten verwendet werden dürfen. Angesichts der vorliegenden Unterlagen (Rechnungsstellung von der E-mail-Adresse der Beschuldigten, Zahlungsbestätigung an die E-mail-Adresse der Beschuldigten) ist erstellt, dass der Beschuldigten dieser Umstand bewusst war.\n3.7.8 Die Beschuldigte hat damit F.___ bezüglich der gesamten überwiesenen Summe von Euro 500‘000.00 hinsichtlich deren Verwendung als Vorleistung für die Beschaffung einer Bankgarantie bzw. eines Darlehens getäuscht. Die Beschuldigte war nicht in der Lage, ein solches Darlehen zu beschaffen und hatte nie die Absicht, das Geld zu diesem Zweck einzusetzen.\n3.8. Die beiden Beschuldigten wirkten bei der Vorbereitung des Darlehensgeschäfts, bei dessen Abschluss und bei seiner Abwicklung eng zusammen. In der ersten Phase war es vor allem der Beschuldigte, der gegen aussen auftrat, in der zweiten Phase war es die Beschuldigte, die die Vorbereitung und Realisierung der Überweisung der zweiten Rate organisierte. Bei der Planung und Konzeption des Geschäfts hatte die Beschuldigte die führende Rolle inne. Sie war „Master Mind“ des hier zu beurteilenden Geschäfts. Und die beiden hatten nie den Willen, die Euro 500‘000 im Sinne des vereinbarten Geschäfts zu verwenden. Es war vielmehr von Anfang an klar, dass sie dieses Geld für eigene Zwecke verbrauchen wollten. Das vereinbarte Geschäft konnte gar nicht erst funktionieren und dies war beiden Beschuldigten sehr wohl bewusst. Sie wollten schlicht und einfach an das Geld herankommen, um dieses für eigene Zwecke zu verwenden.\nZur Verdeutlichung des Zusammenwirkens der beiden Beschuldigten sei auf folgende Kommunikation zwischen den Beteiligten verwiesen, welche dem Abschlussbericht der Polizei vom 4. Mai 2012 zu entnehmen sind:"}