{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\n3.7.2 Das Escrow Account Agreement vom 23. Juli 2009, welches zwischen der [...] ehf und der[...] Finance Ltd abgeschlossen worden war und gemäss welchem der Betrag von Euro 350‘000.00 auf ein Konto dieser Gesellschaft bei der Bank of Cyprus zu überweisen war, ist unter entscheidender Mitwirkung der Beschuldigten abgeschlossen worden:\nUnbestritten ist, dass die Beschuldigte den Kontakt zu der [...] Finance Ltd, mit deren Inhaber sie befreundet war, vermittelt hat. Bereits am 27. Mai 2009 hat sie B.___ in einer E-mail angewiesen, das Geld betreffend „iceland“ nach Zypern zu schicken. Die Vereinbarung vom 23. Juli 2009 nennt die Beschuldigte als Vertreterin der [...] Finance Ltd, wobei sowohl ihre E-mail-Adresse als auch ihre Handy-Nummer im Vertrag aufgeführt sind. Das Escrow Account Agreement nimmt Bezug auf die früheren von der [...] AG abgeschlossenen Vereinbarungen (Loan Agreements vom 30.6./17.7.2009) und setzte damit deren Kenntnis voraus. F.___ sagte aus, dass er im Zusammenhang mit dem Escrow Account Agreement mit der Beschuldigten telefoniert und sie darüber Bescheid gewusst habe; die Beschuldigte habe die Einzelheiten des Escrow initiiert. Für den Geschädigten war die Änderung des Loan Agreements bzw. die Überweisung der zweiten Rate nach Zypern plausibel, weil die Beschuldigte nach seiner Wahrnehmung dort für eine Firma gearbeitet habe.\nEs ist somit erstellt, dass das Escrow Account Agreement, auch wenn es von der Beschuldigten nicht unterzeichnet ist bzw. die Unterschrift über ihrem Namen nicht von ihr stammt, von ihr veranlasst und mit ihrer entscheidenden Mitwirkung entstanden ist.\n3.7.3 An die E-mail-Adresse der [...] bzw. von dieser Adresse wurden jedoch auch weitere Informationen und Mitteilungen verschickt, welche wichtige Tätigkeiten der Beschuldigten belegen:\n- Am 23. Juli 2009 versandte sie die Rechnung von Euro 350‘000.00 an I.___\n- Am 27. Juli 2009 ging die Bestätigung von I.___, wonach die Euro 350‘000.00 überwiesen worden sind, an die Beschuldigte;\n- Am 28. Juli 2009 bestätigte die Beschuldigte unterschriftlich die Überweisung der ersten Rate des Darlehens an I.___ innert 10 Banktagen;\n- Am 3. September 2009 schickte die Beschuldigte ein Bankbeleg an B.___ I.___ und M.___ betreffend der Überweisung von Euro 50‘000.00 an F.___;\n- Am 8. September 2009 bestätigte die Beschuldigte die Rücküberweisung von Euro 450‘000.00 an F.___ innerhalb von 4 Banktagen.\n3.7.4 Schliesslich ergibt sich auch aus dem SMS-Verkehr zwischen den Beschuldigten, dass A.___ betreffend das [...]Hotel-Projekt mit dem Beschuldigten zusammenarbeitete:\n- Am 24. Juni 2009 schreibt der Beschuldigte von einem „escrow“ (10.1.2/515);\n- Am 25. Juni 2009 und damit kurz vor dem Abschluss des Loan Agreements korrespondieren die Beschuldigten im Zusammenhang mit „500“ (10.1.2/515);\n- Ebenfalls am 25. Juni 2009 schreibt der Beschuldigte von „iceland“ (10.1.2/515)\n3.7.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschuldigte, die seit dem 17. Juli 2009 als Verwaltungsrätin der [...] AG im Handelsregister eingetragen war, ab Beginn der Verhandlungen mit den Vertretern des [...]-Projektes in dieses Geschäft involviert war. Sowohl B.___ als auch F.___ haben dies bestätigt. Die Beschuldigte wusste, dass am 9. Juli 2009 eine Überweisung auf das Konto der [...] AG erfolgt ist, forderte sie doch den Beschuldigten mit SMS vom 10. Juli 2009 auf, das Geld nicht zu vergessen („Don’t forget the money“ 10.1.2 AS 517).\nIm Zusammenhang mit der Einrichtung des Bankkontos bei der Bank of Cyprus für die Überweisung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 spielte sie eine entscheidende Rolle, indem sie die Firma [...] Finance Ltd vermittelte und im Escrow Account Agreement als Treuhänderin und Vertreterin der [...] Finance Ltd aufgeführt war. Gestützt auf die Aussagen von F.___ ist erstellt, dass sie vom Escrow-Account-Agreement vom 23. Juli 2009 Kenntnis hatte (10.2.4/14).\nDass die Beschuldigte nicht «nur» Kenntnis von der zweiten Überweisung von Euro 350‘000.00 auf die Bank of Cyprus hatte, ergibt sich aus der E-mail vom 28. Juli 2009 an I.___, mit welcher sie die Auszahlung der ersten Rate des Darlehens innert 10 Banktagen bestätigte; diese Auszahlung setzte die Vorleistung von 500‘000 Euro voraus. Aber auch die E-mails vom 3./.8. September 2009, in welchen die Beschuldigte die erfolgte Rückzahlung von Euro 50‘000.00 bzw. die bevorstehende Rückzahlung von Euro 450‘000.00 bestätigte, belegen diese Kenntnis, weil die dort vorgenommenen Bestätigungen die Kenntnis der erfolgten Überweisung von insgesamt Euro 500‘000.00 ebenfalls voraussetzten. Die Beschuldigte vermittelte sodann den Kontakt zur [...] Finance Ltd in Zypern und trat als deren Vertreterin auf, als es darum ging, ein auf den Namen dieser Firma lautendes Konto zu eröffnen. Die Beschuldigte stellte in der Folge Rechnung über den Betrag von Euro 350‘000.00 und bestätigte am 28. Juli 2009 die unmittelbar bevorstehende Auszahlung der ersten Rate des Darlehens.\nWie B.___ hatte auch die Beschuldigte A.___ keine Kenntnisse von Bankgeschäften. Sie absolvierte auf Malta zwar eine Ausbildung als Bankkauffrau, arbeitete jedoch in der Folge als Übersetzerin, unternahm diverse Reisen und verfolgte andere Projekte. Über eine eigentliche Berufserfahrung im Bankenwesen oder Investment verfügte die Beschuldigte also nie. Sie führte denn auch selber aus, nicht über das Know-how zu verfügen, wie man 40 Millionen organisiere; sie habe auch nicht gewusst, wie die Bankinstrumente funktionieren würden. Entsprechend hat sie auch nie irgendwelche Aktivitäten unternommen, um zu einem solchen Darlehen zu kommen. Sie hat denn auch zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen, um eine solche Bankgarantie abzuschliessen."}