{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\n3.5.9 Der Beschuldigte hatte im Gegensatz zum Konto der [...] AG bei der UBS AG über das Konto der [...] Finance Ltd. bei der Bank of Cyprus keine Verfügungsberechtigung. Als Verwaltungsrat der [...] AG unterzeichnete er die Änderung des Loan Agreements vom 17. Juli 2009, wonach der Betrag von Euro 350‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei der Bank of Cyprus einbezahlt werden musste und der Betrag ausschliesslich für die Verwendung einer Bankgarantie zu verwenden war.\nVom Escrow Account Agreement vom 23. Juli 2009 hatte der Beschuldigte Kenntnis. Das Escrow Account Agreement ist die eigentliche Umsetzung der Vereinbarung vom 17. Juli 2009 zwischen der [...] ehf und der [...] Finance Ltd, welche die Treuhandfunktion für die Euro 350‘000.00 übernehmen sollte. Dem Beschuldigten muss vorgeworfen werden, dass er sich nicht um das weitere Schicksal des überwiesenen Betrages von Euro 350‘000.00 kümmerte. Nach eigenen Aussagen wusste er nichts über die Einzelheiten der Überweisung nach Zypern. Er selber war weder fachlich noch persönlich in der Lage, das Darlehen bzw. die Bankgarantie zu beschaffen. Wie erwähnt, hatte der Beschuldigte auch keinen Grund, darauf zu vertrauen, dass A.___ in der Lage sein würde, die Bankgarantie zu organisieren. Er wusste nach eigenen Aussagen nichts über ihre Ausbildung und es lagen bis zum 29. Juli 2009 keinerlei Dokumente vor, welche darauf hingewiesen hätten, dass überhaupt Schritte eingeleitet waren, um das Darlehen bzw. eine Bankgarantie erhältlich zu machen (Korrespondenz mit Banken etc.). Der Beschuldigte wusste auch nicht, ob die Euro 350‘000.00 ausreichen würden, um eine Bankgarantie zu erhalten; immerhin hatte die [...] AG ja eine Vorleistung von Euro 500'000.00 in Rechnung gestellt. Von der ersten Rate von Euro 150‘000.00 waren Ende Juli 2009 von B.___ bereits Euro 32‘000.00 sowie CHF 101‘000.00 bezogen worden und standen nicht mehr zur Verfügung (3.1.12/21). Falls für die Bankgarantie Euro 500‘000.00 nötig gewesen wären, hätte diese selbst beim Vorliegen der erforderlichen Fähigkeiten und Beziehungen gar nicht mehr erworben werden können.\nDer Beschuldigte handelte deshalb auch bezüglich der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 mit dem direkten Vorsatz, dass diese nicht vereinbarungsgemäss für die Beibringung des Darlehens, sondern für private Zwecke verwendet und dadurch die isländischen Geschäftspartner über die Verwendung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 getäuscht werden sollen.\n3.5.10 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschuldigten nach eigenen Aussagen die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Beschaffung eines Darlehens von Euro 40 Mio. fehlten. Trotzdem schloss er als Organ der [...] AG mit der [...] ehf das loan agreement vom 30. Juni und dessen Änderung vom 17. Juli 2009 ab. Der Beschuldigte wusste, dass F.___ nur zur Vorleistung von Euro 500‘000.00 bereit war, wenn dieses Geld ausschliesslich für die Finanzierung des Darlehens verwendet würde und er die Vorleistung zurückerhält, wenn diese Finanzierung nicht klappen sollte. Es ist das Beweisergebnis des Gerichts, dass der Beschuldigte die erste Rate von 150‘000.00 für eigene Zwecke verbraucht hat, u.a. für den Kauf eines Wohnmobils. Der Beschuldigte hatte zudem Kenntnis vom escrow account agreement zwischen der [...] ehf und der [...] Finance Ltd. vom 23. Juli 2009, gemäss welchem die zweite Rate von Euro 350‘000.00 nach Zypern zu überweisen war. Er selbst hatte die entsprechende Änderung des Loan Agreements vom 17. Juli 2009 unterzeichnet. Der Beschuldigte hat sich in der Folge in keiner Weise um diese zweite Rate gekümmert. Er konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass A.___ nun mit diesem Geld das Darlehen organisieren würde, da er einen Teil der Vorleistung schon privat verbraucht hatte und er keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass Frau A.___ ihrerseits über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für ein solches Geschäft verfügte.\nDer Beschuldigte hat deshalb F.___ über seine Fähigkeiten, ein Darlehen von Euro 40 Mio. besorgen zu können, und über seinen Willen, die Vorleistung von Euro 500‘000.00 vertragsgemäss zu verwenden und im Wert zu erhalten, für den Fall, dass die Finanzierung nicht realisiert werden könnte, getäuscht.\n3.6. Die Rolle von A.___\nEs ist in diesem Zusammenhang als Erstes zu prüfen, ob der Beschuldigten die Benutzung der E-mail [...] zuzuordnen ist oder nicht, da diese Adresse im Geschäftsverkehr mit den isländischen Geschäftspartnern regelmässig auftaucht.\n3.6.1 Der Beschuldigte B.___ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2009 aus, dass [...] trading Ltd“ die Firma von A.___ sei (10.1.1/341). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Februar 2012 führte er aus, dass er im E-mail-Verkehr immer nur diese Adresse verwendet habe. Diese Adresse sei von A.___ benutzt worden (10.1.2/437, 440). Wenn er mit A.___ über Skype gesprochen habe, habe sie ihm 10 Sekunden später Dokumente von dieser Adresse zugeschickt (10.1.2/458). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er jeden Tag mehrmals mit A.___ Kontakt gehabt habe und dass alle ihre Antworten über die E-mail-adresse gekommen seien (S-L AS 199).\n3.6.2 Gemäss Aussagen von A.___ anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft[...]“ und hatte sie früher auch benutzt. Dies sei jedoch ca. 6 Jahre her; sie wisse nicht, ob sie diese Adresse alleine benutzt habe oder nicht (10.1.2 / 47)."}