{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\n3.5.5 Der Beschuldigte verfügte weder privat noch beruflich über Einnahmen und Vermögen und ging ein Finanzgeschäft ein, von dem er keine Ahnung hatte, ob und wie es funktionieren würde. Der Beschuldigte ging kurzfristige Rückzahlungsverpflichtungen für den Fall ein, dass dieses – ihm unbekannte – Geschäft nicht realisiert werden könnte. Obwohl er zusicherte, das im Zusammenhang mit diesem Geschäft überwiesene Geld ausschliesslich für die Finanzierung einer Bankgarantie zu verwenden, gab er mit seinem Verhalten gegenüber Dritten bereits vor der Überweisung bzw. vor dem Erhalt des Geldes klar zu erkennen, dass er es für private Zwecke und damit zweckwidrig verwenden würde (Abschluss Kaufvertrag Wohnmobil, Zusicherung an P.___, am 9. Juli über Geld zu verfügen). Der Beschuldigte täuschte somit F.___ über seinen Leistungs- und Erfüllungswillen. Er war entgegen seinen schriftlichen Zusicherungen nicht bereit und willens, die überwiesenen Euro 150‘000.00 für die Beibringung des Darlehens zu verwenden, sondern er war gewillt, den Betrag von Euro 150‘000.00 nach dessen Erhalt für private Zwecke zu verbrauchen und er hat dies in der Folge denn auch getan. Mit einer kurzfristen Rückzahlungsmöglichkeit konnte und durfte der Beschuldigte nicht rechnen, weil er zu diesem Zeitpunkt über keine anderen finanziellen Mittel verfügte und er auch keine Zahlungseingänge aus anderen Geschäften erwarten durfte. Schliesslich wusste der Beschuldigte auch, wie er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte (S-L AS 200), dass beim vorgesehenen Finanzierungsmodell die Sicherheit der Bank darin bestand, dass das Geld das Konto nie verlassen würde (S-L AS 200). Damit musste ihm aber auch klar sein, dass das Geschäft nie realisiert werden kann, wenn das Geld nicht auf die Bank überwiesen, sondern für andere Zwecke verwendet wird. Aus dem äusseren Verhalten des Beschuldigten ergibt sich der klare Schluss, dass er bezüglich der ersten Rate von Euro 150‘000.00 seine Verpflichtungen nicht einhalten wollte und mit direktem Schädigungsvorsatz handelte.\n3.5.6 Mit Valuta per 29. Juli 2009 überwies F.___ am 27. Juli 2009 stellvertretend für die [...] Ehf Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus (2.1.1/71; 6.13/62).\nDie Überweisung dieses Betrages auf das genannte Konto erfolgte gestützt auf das Escrow Account Agreement vom 23. Juli 2009.\n3.5.7 Der Beschuldigte führte am 25. August 2009 aus, dass er vom Escrow-Agreement vom 23. Juli 2009 nichts wisse.\nAuf dem PC des Beschuldigten wurden die S. 2 und 3 der Vertragsänderung vom 17. Juli 2009 sichergestellt (9.2/9 und 10). In dieser Vereinbarung ist vorgesehen, dass die zweite Rate von Euro 350‘000.00 auf ein Treuhandkonto („escrow account“) bei der Bank of Cyprus zu bezahlen ist und mit der [...] Finance Ltd. eine Treuhandvereinbarung abgeschlossen würde. Dieses Dokument ist vom Beschuldigten unterzeichnet. Das Escrow Agreement vom 23. Juli 2009 ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich erwähnt.\nDer Beschuldigte hat somit entgegen seinen Aussagen vom Escrow Agreement vom 23. Juli 2009 Kenntnis gehabt. Er wusste, dass die zweite Rate von Euro 350‘000.00 nach Zypern bezahlt würde. Anlässlich der Einvernahmen vom 15. September 2009 und 10. Februar 2011 hat er dies denn auch zugegeben (10.1.1/433; 543). Er bestätigte auch, dass er von der Überweisung der Euro 350‘000.00 auf die Bank of Cyprus Kenntnis genommen habe (10.1.1/544).\nDie Kenntnis des Beschuldigten von diesem Escrow Account Agreement ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache, dass dem Beschuldigten am 23. Juli 2009 um 21:29 h eine E-mail von I.___ zugestellt wurde, welcher das Agreement angehängt war (4.1/3578). Am nächsten Tag leitete der Beschuldigte diese E-mail an M.___ weiter. Der Geschädigte F.___ sagte am 13. Februar 2012 als Auskunftsperson aus, dass es der Beschuldigte war, welcher I.___ darüber informiert habe, dass neu die [...] Finance Ltd. involviert sei (10.2.4/20).\nDer Beschuldigte wusste damit, dass die zweite Rate von Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd auf Zypern überwiesen werden würde.\n3.5.8 Gemäss polizeilichem Analysebericht vom 7. Februar 2011 (3.1.13/1 ff.) betrug der Saldo des Kontos, auf welches die Euro 350‘000.00 überwiesen wurden, vor der Überweisung Euro 398.82. Von dem am 29. Juli 2009 überwiesenen Betrag von Euro 350‘000.00 flossen am gleichen Tag Euro 146‘198.83 wieder ab; bis am 10. August 2009 waren es rund Euro 264‘750.00, wobei Euro 20‘061.00 unter dem Titel „Provision“ am 29.7./10.8.2009 an A.___ gingen (6.13/37,39). Euro 10‘040.00 wurden am 29. Juli 2009 an L.___ mit der Bezeichnung „Provision“ überwiesen. L.___ ist der ehemalige Lebenspartner von A.___ und Vater der gemeinsamen Tochter (6.13/37; 3.1.1/29; Einvernahme vom 27. Februar 2012, Zeilen 833-843). Am 3. September 2009 gingen weitere Euro 5‘018.50 unter dem Titel „Lohn“ an die Beschuldigte.\nGemäss Auflistung der Polizei konnten insgesamt Euro 314‘844.33 bestimmten Zwecken zugeordnet werden; die Verwendung von Euro 35‘155.67 blieb unklar (3.1.13/3 f.).\nAnlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 27. Februar 2012 führte A.___ aus, dass die Euro 30‘000.00, die von der [...] Finance Ltd an sie bzw. ihren Ex-Ehemann überwiesen worden seien, Provisionen für Übersetzungen und Vermittlungen gewesen seien. Die [...] habe ihr dieses Geld geschuldet. Die Euro 30‘072.50, welche am 29. Juli 2009 an einen Mr. [...] ausbezahlt worden seien, seien ebenfalls ihr anzurechnen. Es handle sich hier ebenfalls um einen Betrag, den die [...] ihr geschuldet habe. Die [...] habe das Geld an den ihr bekannten Mr. [...] zu ihren Handen überwiesen (10.1.2/65 f.)."}