{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\n3.5.3 Der Beschuldigte hat den überwiesenen Betrag von Euro 150‘000.00 nicht für die Beibringung eines Darlehens, sondern für andere Zwecke verwendet. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 9. Juli 2009 vom UBS-Konto der [...] AG CHF 90‘000.00 sowie Euro 30‘000.00 in bar bezog. Der Beschuldigte verfügte in diesem Zeitpunkt über keinerlei andere Einkommensquellen, so dass erstellt ist, dass er die in diesem Zeitpunkt getätigten Ausgaben mit diesem Geld vorgenommen hat. Es sind dies einmal die Ausgaben für das Wohnmobil von CHF 86‘600.00, das der Beschuldigte am 11. Juli 2009 bar bezahlte. Der Beschuldigte führte in der ersten Einvernahme vom 25. August 2010 zuerst aus, die erste Überweisung von Euro 150’000.00 sei an A.___ gegangen und sie habe damit gearbeitet (10.1.1/3). Später räumte er in derselben Einvernahme ein, dass er davon CHF 50‘000.00 für den Kauf eines Wohnmobils verwendet habe (10.1.1/13). Von den Euro 150‘000.00 seien Euro 30‘000.00 sowie ca. CHF 40‘000.00 an A.___ gegangen. Am 3. September 2010 sagte er ebenfalls aus, an A.___ habe er Euro 30‘000.00 sowie CHF 40‘000.00 weitergegeben. In den Einvernahmen vom 10./11. Februar 2011 führte er aus, dass er CHF 100‘000.00 an A.___ übergeben habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten will er A.___ Euro 80‘000.00 übergeben haben. Der Beschuldigte führte aus, dass bezüglich der Geldübergaben an A.___ Quittungen bestehen würden. Solche wurden jedoch anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchungen nicht sichergestellt. Auch bei einer in Anwesenheit des Beschuldigten am 15. September 2009 durchgeführten weiteren Hausdurchsuchung wurden keine solchen Quittungen gefunden (10.1.1/432). Aus den Sicherstellungen ergeben sich Überweisungen des Beschuldigten an A.___ von insgesamt Euro 1‘808.00, wobei ein Teil davon vor dem Erhalt der Euro 150‘000.00 überwiesen wurde (10.1.1/558). A.___ schrieb dem Beschuldigten am 10. Juli 2009 eine SMS mit dem Inhalt „Don’t forget the money“. Die Euro 150‘000.00 wurden am Vortag auf das Konto der [...] AG überwiesen. Es ist unbestritten, dass sich die beiden Beschuldigten am Flughafen Kloten trafen, wenn A.___ auf der Durchreise war. Es ist deshalb erstellt, dass sich die erwähnte SMS-Nachricht auf die erfolgte Überweisung vom 9. Juli bezog und der Beschuldigte A.___ entsprechend seinen Aussagen von diesem Geld einen Teil in bar weitergab. Die Höhe dieses Betrages ist jedoch nicht bestimmbar.\nDasselbe gilt für die Zahlung an P.___ von Euro 8‘000.00 – 10‘000.00 vom 9. Juli 2009. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen anderen finanziellen Quellen der Beschuldigte diesen Betrag hätte bezahlen können (10.1.1/817, 818).\nAnlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2011 (10.1.1/533 ff.) wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass er zwischen dem 9. Juli – 31. Dezember 2009 Barzahlungen von mindestens CHF 113‘528.00 vornahm (inkl. Camper von CHF 86‘600.00 und Zahlung an P.___ von CHF 8‘000.00). Der Beschuldigte bestritt die Berechnung nicht, machte allerdings in dieser Einvernahme wiederum geltend, den Camper aus eigenen Mitteln bezahlt zu haben (10.1.1/554 f.).\nEs ist somit zusammenfassend erstellt, dass der Beschuldigte den gesamten Betrag von Euro 150‘000.00, der von F.___ auf das Konto der [...] AG bei der UBS AG überwiesen worden ist, zweckfremd bzw. für private Zwecke verwendet hat.\nDie Verwendung des Betrages der Euro 150‘000.00 ergibt sich im Einzelnen aus dem Polizeibericht vom 5. Dezember 2010 (3.1.12/20 ff.). Bis am 26. Oktober 2009 sank der Saldo des UBS-Kontos auf Null. Die Euro 150‘000.00 wurden nicht für die Beibringung eines Darlehens, sondern ausschliesslich für private Zwecke eingesetzt; Bemühungen, eine Bankgarantie oder ein Darlehen beizubringen, sind nicht ersichtlich.\n3.5.4 Es ist im Weiteren erstellt, dass der Beschuldigte den Entschluss, das von F.___ überwiesene Geld für eigene Zwecke zu verwenden und damit die mehrfach geäusserte Verpflichtung, das Geld ausschliesslich für die Finanzierung der Bankgarantie zu verwenden, nicht einzuhalten, bereits vor dessen Erhalt gefasst hat:\n3.5.4.1 Diese Tatsache ergibt sich einmal aus dem Kaufvertrag für das Wohnmobil, welchen der Beschuldigte am 3. Juli 2009 abschloss. Am 3. Juli 2009 war das Loan-Agreement vom 30. Juni 2009 unterzeichnet und am 1. Juli 2009 war die erste Rate von Euro 150‘000.00 in Rechnung gestellt worden. Am Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrages für das Wohnmobil wusste der Beschuldigte deshalb, dass in Kürze auf das Konto der [...] AG, über welches er verfügungsberechtigt war, Euro 150‘000.00 überwiesen würden. Der Beschuldigte hat den Kaufvertrag somit im Bewusstsein unterzeichnet, das Wohnmobil mit diesem Geld zu bezahlen. Er verfügte in diesem Zeitpunkt über keinerlei andere Vermögenswerte.\n3.5.4.2 Sodann ergibt sich dieser Entschluss des Beschuldigten aus dem SMS-Verkehr mit P.___: Am 7. Juli 2009 bestätigte der Beschuldigte diesem, dass er am 9. Juli 2009 über Geld verfügen würde; am 9. Juli 2009, als die Euro 150‘000.00 von F.___ eintrafen, übergab der Beschuldigte an P.___ einen Betrag zwischen Euro 8‘000.00 und 10‘000.00. Auch dieser Sachverhalt belegt, dass der Beschuldigte vor der Überweisung des Geldes durch F.___ entschlossen war, dieses entgegen seinen Zusicherungen für private Zwecke zu verwenden. Der Beschuldigte hat am 11. Februar 2011 denn auch eingeräumt, den Entschluss für die Verwendung des Geldes von F.___ bereits vor dessen Erhalt gefasst zu haben (10.1.1 AS 550)."}