{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\n3.1.3. Berufliche Qualifikation von F.___\nWie bereits erwähnt, studierte F.___ Rechtswissenschaften und ist als Anwalt mit Schwerpunkt in den Gebieten Straf- und Zivil- sowie Konkursrecht tätig. In der Einvernahme vom 13. Februar 2012 führte er aus, er sei Anwalt beim Obergericht in Reykjavik gewesen, er habe im Bereich Liegenschaftsverwaltung Weiterbildungen gemacht. Er sei auf mehreren Gebieten spezialisiert. Er verweise diesbezüglich auf seine Homepage. Im Bereich des Konkursrechts sei er auch als Richter tätig (10.2.4/2).\n3.2. Die finanzielle Situation der [...] AG und von B.___\nDie [...] AG verfügte im Jahr 2009 bei mehreren Bankinstituten über Kontokorrente und Geschäftskonten, so bei der UBS AG, der Schwyzer Kantonalbank und der Crédit Suisse. Den von der Polizei erstellten Auflistungen kann entnommen werden, dass die [...] AG im vorliegend relevanten Zeitraum (Juni – Oktober 2009) über keine wesentlichen Guthaben verfügte. Am 13. Mai 2009 erfolgte bei der Schwyzer Kantonalbank eine Gutschrift von Euro 50‘000.00 von [...]; bis am 6. Juli 2009 sank der Saldo dieses Kontos jedoch auf Euro 1‘815.00. Am 9. Juli 2009 erfolgte auf ein Konto bei der UBS AG eine Gutschrift von F.___ von Euro 150‘000.00. Weitere Gutschriften oder andere Einnahmen sind nicht ersichtlich. Der Saldo des Kontos sank nach dem 9. Juli 2009 bis am 30. September 2009 auf Euro 46.80; per 26. Oktober 2009 betrug der Saldo Null. Nach den Aussagen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht handelte es sich beim vorliegend zu beurteilenden Geschäft wohl um die erste Geschäftstätigkeit der Firma [...] AG.\nDas gleiche gilt für B.___: Auch er verfügte bei der UBS AG und der Crédit Suisse über mehrere Privat- und Sparkonten, die jedoch keine wesentlichen Guthaben aufwiesen (2.2.1/1 ff.).\n3.3. Die Beziehung zwischen den Beschuldigten\nDie Beziehung zwischen B.___ und A.___ lässt sich gestützt auf die Akten nicht eindeutig festlegen. Einigermassen übereinstimmende Aussagen liegen bezüglich der Dauer der Bekanntschaft vor: Gemäss A.___ kennen sie sich seit Sommer 2008, gemäss B.___ seit Anfang 2009. Ein Kontakt bestand vor der vorliegend relevanten Zeit also noch nicht sehr lange.\nDer Beschuldigte führte mehrfach aus, dass es sich aus seiner Sicht um eine rein geschäftliche Beziehung gehandelt habe, während A.___ von einer persönlichen Beziehung sprach: Sie hätten fast täglich am Telefon oder über Skype über persönliche Dinge gesprochen.\nIm SMS-Verkehr sprach die Beschuldigte B.___ oft als „angel“ an (z.B. am 28.6.2009, 10.1.2/515; 3.7.2009, 10.1.2/516; 18.7.2009, 10.1.2/517). Der Beschuldigte führte dazu aus, dass diese Bezeichnung im Geschäftsleben normal sei, wenn man eng zusammenarbeite (10.1.2/458). Diese Aussage vermag nicht zu überzeugen und entspricht auch nicht den allgemeinen Erfahrungen im Geschäftsleben. Entsprechend den Aussagen von A.___ ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien durchaus ein freundschaftliches Verhältnis bestand, die Beziehung aber auch geschäftlicher Natur war: So trat die Beschuldigte in den Verwaltungsrat der [...] AG ein, wobei die Aussage des Beschuldigten, wonach Geschäftspartner diesen Schritt verlangt hätten (10.1.2/439), plausibel erscheint und auf eine gemeinsame geschäftliche Tätigkeit hinweist. Auch Q.___ sagte aus, dass die Beschuldigte einen amerikanischen Kunden mit einer grösseren Kapitalsumme in die [...] habe einbringen wollen (10.1.2/438) und die Beschuldigte selbst hat eingeräumt, dass sie den Kontakt zur [...] Finance Ltd vermittelt habe.\nDas Verhältnis zwischen den Beschuldigten enthielt somit sowohl eine freundschaftliche als auch eine geschäftliche Ebene; beide Beschuldigten sagen diesbezüglich nicht vollumfänglich wahrheitsgemäss aus.\n3.4. Die Vorleistung von Euro 500‘000.00\nGemäss loan agreement vom 30. Juni 2009 musste die [...] ehf als Borgerin einen Betrag von Euro 500‘000.00 als „front end fee“, d.h. eine Gebühr bezahlen. Wofür diese Gebühr bezahlt werden musste, blieb jedoch unklar. Nach dem Wortlaut des Vertrages ist eher davon auszugehen, dass es sich um eine Gebühr für die Aufwendungen der [...] AG handelte. Der Beschuldigte machte dagegen Aussagen, dass dieses Geld für die Besorgung der Bankinstrumente hätte verwendet werden müssen; an einer Stelle sprach er von der Herstellung von „pre-advices“, sogenannten Absichtserklärungen, an anderer Stelle von „drafts“. Der Beschuldigte führte dazu aus, man hätte mit den Euro 500‘000.00 eine Bankgarantie ausstellen lassen. Es muss bei diesen unterschiedlichen Hinweisen und Aussagen offen bleiben, zu welchem Zweck die Euro 500‘000.00 bezahlt werden mussten bzw. welche genaue Verwendung mit ihnen geplant war. Feststeht und unbestritten ist aber klar, dass bis zur Ausstellung der Bankinstrumente bzw. bis zur Auszahlung des Darlehens F.___ an den Euro 500‘000.00 wirtschaftlich berechtigt war und blieb. Das ist auch die klare Aussage von B.___. So sollte dieser Betrag gemäss loan agreement auf ein Treuhandkonto einbezahlt werden, am 6. Juli 2009 bestätigte der Beschuldigte, dass die erste Rate von Euro 150‘000.00 zurückbezahlt würde, falls die Finanzierung nicht gelingen sollte, und auch bezüglich der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 wurde im escrow account agreement vom 23. Juli 2009 festgehalten, dass das Geld zurückbezahlt wird, wenn die Finanzierung nicht klappen sollte. Die Beschuldigten hatten also die Verpflichtung, den Betrag von Euro 500‘000.00 in seinem Wert zu erhalten, bis das Darlehen von Euro 40 Mio. zur Auszahlung kam.\n3.5. Die Rolle von B.___"}