{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nDie Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass sie nicht gewusst habe, wie die Bankinstrumente funktionieren würden; sie habe nur die richtigen Leute gekannt, wenn es darum gegangen sei, ein Finanzinstrument zu besorgen (10.1.2/459).\n2.5.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L AS 225 f.) führte die Beschuldigte aus, dass sie im Zusammenhang mit dem [...]-Projekt einzig die [...] eingeführt habe, weil ein Treuhandkonto benötigt worden sei. Sie habe mit der Überweisung der Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] und der Verwendung dieses Geldes nichts zu tun.\nDie Beschuldigte bestritt, mit der E-mail-Adresse [...] etwas zu tun zu haben.\n3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis\nBei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass einerseits beschuldigte Personen nicht ihre Unschuld beweisen müssen, sondern der Richter die notwendigen Beweise zu erbringen hat. Andererseits sind sie nicht zu Aussagen verpflichtet und unterliegen auch nicht der Wahrheitspflicht. Ein Lügen könnte allenfalls bei der Strafzumessung seine Auswirkungen haben (sofern dadurch nicht ein Straftatbestand verwirklicht wird), nicht unbedingt aber bei der Beweiswürdigung, denn grundsätzlich obliegt die Beweislast dem Staat (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 53 N 5). Eine Verurteilung darf demnach nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d. h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Straftatbestand verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigten in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen (a. a. O., § 54 N 11).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c; 127 I 38, E. 2a) betrifft der Grundsatz in dubio pro reo sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel ist die Maxime verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.\nJe nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich die Urkunde) unterteilen (Hauser/Schweri/Hartmann, a. a. O., § 59 N 18 ff.). Neben dem direkten Beweis können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (a. a. O., N 12 ff. mit Hinweisen).\n3.1.1 Berufliche Qualifikation von B.___\nDer Beschuldigte machte in Schweden eine Lehre als Schreiner und Verkäufer und anschliessend eine Ausbildung zum Kaufmann (10.1.1/5).\nAb Mitte 2004 war er Geschäftsführer der Firma [...] GmbH mit Sitz in [...], welche einen Handel mit Getränken und Lebensmitteln betrieb. Am 18. Oktober 2005 wurde über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet (1.7.2/1 f.).\nAm 5. September 2007 wurde die [...] Group GmbH mit Sitz in [...] im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckte den Handel mit Waren aller Art, Unternehmensberatung sowie die Finanzierungs- und Investitionsberatung. Der Beschuldigte war Geschäftsführer dieser Firma. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 6. April 2009 wurde auch über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet (1.7.3/1 f.).\nAm 1. April 2009 – somit also zur Zeit der Konkurseröffnung der [...] Group GmbH – eröffnete der Beschuldigte bei der isländischen Landesbank eine Kontobeziehung für die [...] AG, die im Bereich „Investment Banking“ tätig und deren Vertreter er sei (9.1/416).\nAnlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er mit der Firma [...] in Schweden einmal ein Fundraising für eine Firma von ca. CHF 150‘000.00 bis 200‘000.00 gemacht habe (S-L AS 192).\nEs ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte im Banken- und Investmentwesen weder über eine Ausbildung noch über berufliche Erfahrung verfügte.\n3.1.2. Berufliche Qualifikation von A.___\nWie B.___ hat auch die Beschuldigte keine vertieften Kenntnisse im Bankenwesen. Sie absolvierte zwar auf Malta eine Ausbildung als Bankkauffrau, arbeitete jedoch in der Folge nicht in diesem Bereich, sondern als Übersetzerin und verfolgte Projekte mit anderen Inhalten. Über eine eigentliche Berufserfahrung im Bankenwesen im Allgemeinen und im Investmentbanking im Besonderen verfügt die Beschuldigte damit nicht."}