{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nZum „Escrow-Account-Agreement“ vom 23. Juli 2009 zwischen der [...] Ehf und der [...] Finance Ltd. (2.1.1/62-66) führte der Beschuldigte aus, dass er dazu nichts sagen könne, er habe damit nichts zu tun. Er wisse aus Gesprächen mit F.___, I.___ und M.___, dass die Euro 350‘000.00 bezahlt worden seien, weitere Einzelheiten wisse er aber nicht (10.1.1/14). Mit dem Konto in Zypern habe er nichts zu tun (10.1.1/24).\n2.3.3 Am 3. September 2010 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (10.1.1/137 ff.).\nDer Beschuldigte konnte nichts dazu sagen, wie sich der von der [...] AG in Rechnung gestellte Betrag von Euro 500‘000.00 berechnete; A.___ habe dies so festgesetzt. Er konnte auch nicht begründen, warum der Betrag in zwei Raten in Rechnung gestellt wurde, auch dies habe A.___ vorgegeben.\nZum Loan-Agreement vom 30. Juni 2009 führte der Beschuldigte aus, dass dieses von F.___ ausgearbeitet worden sei. Er habe eine Vorlage für diesen Vertrag gehabt, aus welchem sich das Prozedere für die Finanzierung ergeben habe. Diese Vorlage, welche als Anhang dem Vertrag vom 30. Juni 2009 angefügt worden sei, sei von A.___ unterzeichnet (10.1.1/139 f.).\nDie Euro 150‘000.00 seien dazu gedacht gewesen, mit den Arbeiten anfangen zu können. Es sei nicht vorgeplant gewesen, von den Euro 150‘000.00 Gelder für den Kauf des Wohnmobils zu verwenden. Wenn die Euro 150‘000.00 nicht überwiesen worden wären, hätte er das Wohnmobil geleast (10.1.1/142). Er bestätigte, dass er am Flughafen Euro 30‘000.00 und CHF 90‘000.00 bezogen und die Euro sowie CHF 40‘000.00 an A.___ weitergegeben habe. Er wisse nicht, was sie mit dem Geld gemacht habe, es bestehe für diese Beträge jedoch eine Quittung.\nDer Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass er von der Finanzierung, wie sie vorgesehen gewesen sei, damals nur gehört, aber nicht gewusst habe, ob sie funktioniere. Heute wisse er, dass es funktioniere (10.1.1/154).\n2.3.4 Am 9. September 2010 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme (10.1.1/333 ff.).\nAnlässlich dieser Einvernahme wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass das Escrow-Agreement vom 23. Juli 2009, von welchem er am 3. September 2009 aussagte, dass er es nicht kenne, auf seinem PC abgespeichert gewesen und von der Polizei gefunden worden sei. Der Beschuldigte führte aus, dass er dieses wahrscheinlich von A.___ zugestellt erhalten habe; er habe es nie gelesen.\n2.3.5 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2011 (10.1.1/533 ff.) führte der Beschuldigte Folgendes aus:\nEs sei zuerst vorgesehen gewesen, ein Treuhandkonto in der Schweiz einzurichten. Er habe von O.___, der bei der CS in Genf über ein Treuhandkonto verfügt habe, einen entsprechenden Vertragsentwurf erhalten (10.1.1/539; Entwurf 4.1/3569 – 3577). In einer ersten Version sei denn auch vorgesehen gewesen, dass die Euro 350‘000.00 auf das Treuhandkonto bei der CS in Genf einbezahlt würden (10.1.1/540; Vertrag 4.1/3603 – 3613). O.___ habe dann mitgeteilt, dass es mit der CS nicht gehen würde.\nDem Beschuldigten wurde in der Folge vorgehalten, dass ihm am 23. Juli 2009 um 21:29 h eine E-mail von I.___ zugestellt worden sei, welcher das schliesslich gültige Escrow Agreement angefügt gewesen sei, in dem A.___ als Treuhänderin bei der Bank of Cyprus vorgesehen gewesen sei (4.1/3578), was dieser nicht bestritt. Er bestätigte auch, das Escrow Agreement am 24. Juli 2009 an M.___ per E-mail weitergeleitet und von der Überweisung der Euro 350‘000.00 auf das Konto bei der Bank in Zypern Kenntnis genommen zu haben (10.1.1/544; E-mail 10.1.1/747 ff.).\nDer Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass er überzeugt sei, dass er die Euro 150‘000.00 hätte zurückzahlen können, er hätte es von der Familie lehnen können. Betreffend der Euro 350‘000.00 sei er überzeugt gewesen, dass diese auf ein Treuhandkonto überwiesen würden. Der Beschuldigte bestätigte, dass er vor der Überweisung der Euro 150‘000.00 den Entschluss gefasst habe, das Geld zu verwenden (10.1.1/550). Bezüglich dieses Betrages habe es keine Abmachung gegeben, wie man es brauche.\n2.3.6 Am 11. Februar 2011 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme (10.1.1/852 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme führte der Beschuldigte aus, innert 3-4 Wochen diverse Belege einzureichen (finanzielle Verhältnisse zur vorgehaltenen Tatzeit, Kontoauszüge von Konti in Schweden, Belege betr. vorhandener Barschaft von CHF 100‘000.00; vgl. 10.1.1/870).\n2.3.7 Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er an das Finanzierungsmodell geglaubt habe, es habe logisch getönt. Er habe jedoch das Hintergrundwissen nicht gehabt, um es zu verstehen. Dies habe er den Geschäftspartnern vor Abschluss des Loan Agreements vom 30. Juni 2009 mehrmals gesagt (S-L AS 194).\nDer Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass er damals das Geld nicht gehabt habe, um F.___ die Euro 150‘000.00 zurückzubezahlen.\nEs sei A.___ gewesen, welche die Lösung für das [...]-Projekt gehabt habe. Sie habe den Vorschlag gemacht, wie es funktionieren könnte (S-L AS 199).\nDer Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass die Sicherheit der Bank beim vorgesehenen Finanzierungsmodell darin bestanden hätte, dass das Geld das Konto nie verlassen würde (S-L AS 200).\n2.4. Aussagen zur Verwendung der Euro 150‘000.00\nAm 9. Juli 2009 bezog B.___ vom Konto der [...] AG bei der UBS AG den Betrag von CHF 90‘000.00 und Euro 30‘000.00 (6.2/30 und 31). Am 11. Juli 2009 holte er ein Wohnmobil, welches er am 3. Juli 2009 bei der [...] gekauft hatte, ab und bezahlte den Kaufpreis von CHF 86‘600.00 bar (4.1/211)."}