{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nF.___ führte aus, dass er gewusst habe, dass die zweite Zahlung von Euro 350‘000.00 auf ein Konto in Zypern zu leisten war. Er habe gedacht, dies sei so, weil A.___ dort gearbeitet habe (10.2.4/12). Er hätte weder die Euro 150‘000.00 noch die Euro 350‘000.00 bezahlt, wenn keine Rückzahlungsverpflichtung bestanden hätte (10.2.4/13). Das Treuhandkonto sei zuerst bei O.___ in der Schweiz und nicht bei A.___ vorgesehen gewesen. Er wisse nicht, warum dies geändert habe. Die Einzelheiten seien dann von A.___ initiiert worden, er nehme an, dass der Escrow-Vertrag von ihr stamme (10.2.4/14). Der Hauptpunkt in dieser Sache sei, dass bei einem Escrow Account Agreement, das man durch eine Bank lassen mache, das Geld nicht verschoben werden könne (10.2.4/17).\nMit A.___ habe er lediglich einmal telefoniert; es sei in diesem Telefongespräch um das Escrow-Account-Agreement vom 23. Juli 2009 gegangen (2.1/62-66; 10.2.4/13 f.). A.___ habe darüber Bescheid gewusst. Vor der Überweisung der Euro 350‘000.00 habe er mit A.___ keinen Kontakt gehabt. Der Hauptpunkt in dieser Sache sei, dass bei einem Escrow-Account-Agreement die Gelder erst verschoben werden können, wenn sämtliche Bedingungen erfüllt seien; er habe die Euro 350‘000.00 überwiesen, weil es ein Escrow-Account-Agreement gegeben habe (10.2.4/16, 17).\nEr habe über die [...] Finance Ltd. keine Abklärungen vorgenommen; I.___ habe ihm gesagt, es handle sich dabei um eine rechtmässige Gesellschaft (10.2.4/16 f.).\nBezüglich der Änderung der Überweisung der Euro 350‘000.00 nach Zypern führte F.___ aus, dass B.___ I.___ darüber informiert habe. I.___ habe ihm dann mitgeteilt, dass neu die [...] Finance Ltd involviert sei (10.2.4/20).\nEr habe den Eindruck gehabt, dass B.___ und A.___ auf demselben Level zusammengearbeitet hätten. A.___ habe offenbar noch für eine Firma auf Zypern gearbeitet.\n2.3. Die Aussagen des Beschuldigten B.___\n2.3.1 Bei seiner Anhaltung führte der Beschuldigte am 26. August 2010 aus, dass er die 150‘000.00 für die Bezahlung von A.___ habe verwenden müssen. Die 350‘000.00 seien an A.___ gegangen (10.1.1/001 b).\n2.3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 25. August 2010 (10.1.1/1 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er bezüglich der „Alternativfinanzierung“ mit A.___ zusammengearbeitet habe. Bei der Alternativfinanzierung müsse der Kunde eine Gebühr bezahlen. Mit dieser Gebühr werde eine Bankgarantie ausgestellt und in der Folge für ein Jahr geleast. Die Bankgarantie werde dann in einem Tradeprogramm platziert, wobei der Gewinn anschliessend geteilt werde: Die Plattform nehme einen Teil, der Vermittler der Finanzierung erhalte eine Provision und der Kunde, der die Finanzierung suche, erhalte seinen Teil. Die Euro 500‘000.00 wären für die Ausstellung der Bankgarantie benötigt worden.\nDie erste Zahlung von Euro 150‘000.00 sei die Gebühr für die Herstellung einer sogenannten Pre-Advice gewesen, d.h. die Erstellung einer Absichtserklärung. Er sei nach der Bezahlung dieser Euro 150‘000.00 in die Ferien gefahren und A.___ habe begonnen, mit diesem Geld zu arbeiten. A.___ habe die Euro 150‘000.00 für die Finanzierung verbraucht. Die Kommunikation betreffend der Euro 350‘000.00 sei zwischen A.___, M.___ und I.___ erfolgt, er habe dies nur am Rande mitbekommen. Dieses Geld hätte nur für die Ausstellung der Bankinstrumente verwendet werden sollen. Er wisse nicht, was mit den Euro 350‘000.00 passiert sei.\nZur Auszahlung der Euro 40 Mio sei es nie gekommen. Von den von F.___ bezahlten Euro 500‘000.00 seien Euro 50‘000.00 zurückbezahlt werden. F.___ habe somit Anspruch auf die Rückzahlung der restlichen Euro 450‘000.00.\nDer Beschuldigte führte weiter aus, dass das System der „Alternativfinanzierung“ die Idee von A.___ gewesen sei. Er sei damals zum ersten Mal mit diesem System in Berührung gekommen.\nZu seinem Verhältnis zu A.___ führte der Beschuldigte aus, dass er diese Anfang 2009 über einen Kollegen kennengelernt habe. A.___ habe in Finanzierungssachen eine grosse Erfahrung gehabt. Er sei für die Kundenkontakte zuständig gewesen, A.___ für die Finanzierungen.\nF.___ wäre so lange an den von ihm bezahlten Euro 500‘000.00 berechtigt gewesen, bis die Bankinstrumente ausgestellt worden wären (10.1.1/7). Aus diesem Grund sollten die Euro 500‘000.00 auf ein Treuhandkonto einbezahlt werden.\nZum Loan-Agreement vom 30. Juni 2009 führte der Beschuldigte aus, dass die in diesem Vertrag vorgesehenen Daten zur Ausbezahlung der Darlehensraten gemäss Informationen von A.___ von der Tradingplattform zugesichert gewesen seien. Er habe damals nicht gewusst, bei welcher Bank diese Plattform gewesen sei (10.1.1/8 f.). Er sei nicht mehr sicher, aber er gehe davon aus, dass die Euro 40 Mio von F.___ nicht hätten zurückbezahlt werden müssen, es habe sich dabei um den Gewinn gehandelt, welcher durch den Einsatz der Gebühren erwirtschaftet worden sei (10.1.1/10).\nMit der ersten Rate von Euro 150‘000.00, die er am 1. Juli 2009 in Rechnung gestellt habe, hätten „Drafts“ und „Pre-Advice“ für die Bankinstrumente besorgt werden sollen. Er habe in der Zeit dieser Überweisung A.___ oft am Flughafen in Zürich getroffen und er habe ihr von diesem Geld gegeben, total rund Euro 120‘000.00. Ob A.___ die „Pre Advice“ erworben habe, wisse er nicht.\nDer Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass die von ihm am 6. Juli 2009 ausgestellte Bestätigung, wonach die Euro 150‘000.00 zurückbezahlt würden, falls die Finanzierung nicht zustande kommen sollte, verlangt worden sei. Es treffe zu, dass F.___ die Zahlung in der entsprechenden Annahme geleistet habe (10.1.1/11 f.)."}