{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\n2.1.1 In den Akten findet sich ein von der Staatsanwaltschaft vorbereiteter Fragenkatalog an I.___ (10.2.5/1 ff.). Der Fragenkatalog wurde offenbar I.___ am 15. Juni 2012 in Reykjavik zur Beantwortung in seiner Muttersprache vorgelegt; in den Akten liegt eine englische Übersetzung der Einvernahme vor (10.2.5/80 ff.: „Translatet from Icelandic“). Diese übersetzte Einvernahme ist allerdings von keiner der beteiligten Personen unterzeichnet und es ergibt sich aus ihr auch nicht, wie die Übersetzung aus der isländischen in die englische Sprache erfolgt ist. Auf der ersten Seite ist das Dokument zwar vom Dolmetscher unterzeichnet, wobei es sich bei diesem um einen gerichtlich anerkannten Übersetzer handelt (10.2.5/80). Unklar ist hingegen, ob dieser auf seine Pflichten zur wahrheitsgemässen Übersetzung hingewiesen worden ist.\nDie Aussage kann deshalb nicht verwertet werden.\n2.1.2 Dasselbe gilt für den Fragenkatalog, welcher M.___ vorgelegt worden ist (10.2.6/1 ff.).\n2.2. Die Aussagen von F.___\nF.___ wurde am 13. Februar 2012 als Auskunftsperson befragt (10.2.4/1 ff.). F.___ studierte Rechtswissenschaften und ist als Anwalt mit Schwerpunkt in den Gebieten Straf- und Zivil- sowie Konkursrecht tätig.\nF.___ führte aus, dass er für den Verkauf von Immobilien Spezialisten beigezogen habe, so die [...] Investment Bank sowie die Anwaltskanzlei [...]. Diese hätten die Verträge und Unterlagen zu dem Hotel erstellt.\nF.___ führte aus, dass er davon ausgegangen sei, dass B.___ ein Investmentbanker gewesen sei, er habe über entsprechende Unterlagen verfügt (10.2.4/3). I.___ habe dies auch gedacht, vielleicht weil er dies von M.___ gehört habe (10.2.4/8). Er habe die [...] Investment Bank, v.d. I.___, beauftragt, für das [...]-Hotel einen Käufer zu suchen. Die [...] Investment Bank habe den Kauf nicht selber finanziert, weil sie damals in einer schwierigen finanziellen Situation gewesen sei (10.2.4/5). Es habe in Zürich eine Besprechung mit B.___ I.___ und N.___, seinem Berater, gegeben. Er habe J.___, dem Vertreter der Kaufinteressentin [...] Efh, ein Darlehen von Euro 500‘000.00 gegeben, damit dieser die Finanzierung des Kaufes sicherstellen konnte.\nDer Vertrag vom 30. Juni 2009 sei nach dem Treffen in Zürich zu Stande gekommen, er denke, dass dieser durch die [...] Anwaltskanzlei in Island, die [...] Investment Bank oder in Zusammenarbeit zwischen diesen Gesellschaften erstellt worden sei (10.2.4/5).\nB.___ habe ihm in Zürich gesagt, dass Euro 500‘000.00 erforderlich seien, um die Banklinie bzw. das Konto zu eröffnen. Das Geld würde innerhalb von 4 Tagen zurückbezahlt, falls die Finanzierung nicht zu Stande kommen sollte. Das Geld sei auf ein Escrow-Account-Konto («escrow-account“: Treuhandkonto) einbezahlt worden, niemand habe es anfassen können, es sei geschützt gewesen. Tatsache sei, dass man das Geld von einem Escrow-Account nicht abziehen könne. A.___ habe ihm bei einem Telefongespräch gesagt, dass kein Risiko bestehe, weil die Bank of Cyprus das Geld nicht auszahlen dürfe. Er denke, dass die [...] Investment Bank die entsprechenden Überprüfungen vorgenommen habe. Für ihn sei B.___ ein Investment Banker, der gemäss seinen Unterlagen dem schwedischen und schweizerischen Bankgesetz unterstanden sei. Dies stehe so in den Unterlagen, die er habe. B.___ habe ihnen gesagt, dass ein Projekt mit Windmühlen annulliert worden sei und deshalb Geld für das Hotelprojekt vorhanden sei. Das Finanzierungssystem habe B.___ vorgestellt, er habe aber keine Ahnung, wofür die Euro 500‘000.00 genau verwendet würden.\nEr denke, dass die [...] Investment Bank die entsprechenden Überprüfungen gemacht habe, er wisse es aber nicht genau. I.___ habe ihm gesagt, dass die Finanzierung so möglich sei und das Geld zurückbezahlt würde, sofern die Finanzierung nicht zu Stande komme. Er habe keine Abklärungen über die [...] AG vorgenommen, er habe ja Profis, die ihm zur Seite gestanden seien, die [...] Investment Bank und die [...] (10.2.4/8).\nEr sei nach dem Treffen in Zürich sehr zufrieden gewesen, es habe kurzfristig und mit viel Kompetenz abgewickelt werden können. B.___ habe die Sprecherrolle übernommen, als es um das Geld gegangen sei. Er sei sehr aktiv gewesen und habe teilweise den Lead übernommen. Er habe gesagt, dass es kein Problem sei, die Gelder innerhalb kurzer Frist zu bekommen. Er könne das Projekt realisieren, da Geld „herumliege“, welches nicht mehr für das Windmühlengeschäft benötigt werde. Es sei deshalb Geld für andere Projekte vorhanden gewesen. (10.2.4/8).\nB.___ habe ihm gesagt, dass er über viele Jahre Erfahrung im Investmentbanking verfüge. Er habe aber nicht nachgefragt, über welche Diplome er verfüge.\nA.___ und B.___ hätten zusammengearbeitet. Er wisse nicht, wie viele Leute bei der [...] gearbeitet hätten. Er habe A.___ nie persönlich gesehen. Er glaube, dass sie von Anfang an in das Hotelprojekt involviert gewesen sei. Sie habe E-mails mit der [...]-Adresse versandt, ihr Name sei früh in Erscheinung getreten, so wie er sich erinnere, kurz nach dem ersten Treffen in Zürich (10.2.4/9, 10).\nEs sei klar gewesen, dass das Geld zurückbezahlt werden müsse, falls die Finanzierung nicht zustande kommen würde (10.2.4 /11). Es habe die Abmachung bestanden, dass die Gelder zurückbezahlt würden, wenn die Finanzierung nicht zu Stande kommen würde (10.2.4/12). B.___ habe ihm bestätigt, dass die Gelder diesfalls zurückbezahlt würden (10.2.4/13)."}