{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nGemäss Polizeibericht vom 3. Mai 2012 stammt diese Unterschrift allerdings nicht von A.___, sondern vom Inhaber der [...] Finance Ltd, K.___ Dies ergibt sich gemäss Polizeibericht aus Vergleichsunterschriften, welche aus Sicherstellungen vorliegen. Stempel und Unterschrift wurden aus der ebenfalls am 23. Juli 2009 erstellten Rechnung an die [...] Ehf (2.1.1/68; vgl. Ziff. 12 hiernach) herauskopiert und beim Escrow-Account-Agreement hinzugefügt; ersichtlich ist dies aus der Tatsache, dass die auf der Rechnung ersichtliche Doppellinie auch beim Escrow-Account-Agreement erkennbar ist (3.1.16/6 und 25).\nEine beglaubigte Unterschrift von A.___ findet sich in den Akten unter 5.1 AS 26/27. Ein Vergleich dieser Unterschrift mit derjenigen auf dem Dokument „Escrow Account Agreement“ zeigt, dass die Unterschrift unter diesem Dokument offensichtlich nicht von A.___ stammt.\n1.12. Am gleichen Tag, dem 23. Juli 2009, stellte die [...] Finance Ltd an die [...] Ehf eine Rechnung über den Betrag von Euro 350‘000.00 aus. Die Rechnung wurde per e-mail von der Adresse [...] an I.___, den Vertreter der [...] Investment Bank, M.___ und B.___ gesandt (2.1.1/67 f.; 4.1/4294-4296). Die e-mail war mit „A.___“ unterzeichnet.\n1.13. Am 27. Juli 2009 schickte I.___ eine e-mail an B.___ und die [...], mit welcher die Überweisung von Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus per 29. Juli 2009 bestätigt wurde (4.1./4976 -4978).\n1.14. Am 28. Juli 2009 wurde von der Adresse [...] eine E-mail an I.___ von der [...] Investment Bank geschickt, welcher als Beilage eine Bestätigung der [...] AG gleichen Datums beigefügt war. Laut dieser Bestätigung wurde die Auszahlung der ersten Rate gemäss abgeschlossenem Loan Agreement innerhalb von 10 Arbeitstagen garantiert. Die Bestätigung ist mit der Unterschrift von A.___ versehen (10.1.2 AS 197 und 198; eine beglaubigte Unterschrift der Beschuldigten findet sich in 5.1/26 f.).\n1.15. Mit Valuta per 29. Juli 2009 überwies F.___ am 27. Juli 2009 stellvertretend für die [...] Ehf Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus (2.1.1/71; 6.13/62).\nBei diesem Konto handelte es sich – entgegen den Ausführungen im Loan-Agreement vom 17. Juli 2009 (Ziff. 10 hiervor) – nicht um ein Treuhandkonto, sondern um ein Konto, über welches der Inhaber der [...] Finance Ltd, K.___, einzelzeichnungsberechtigt war (3.1.16/6; 6.13/11).\n1.16. Die Überweisung der ersten Rate von Euro 8 Mio per 31.7.2009 erfolgte nicht. In einer E-mail vom 12. August 2009 teilte B.___ M.___ mit, dass er das Bankinstrument letzte Woche gehabt hätte, die Bestätigung aber nicht bekommen habe. Es sei schwierig, Druck auf die Bank zu machen, diese sei jedoch gewillt, die Abwicklung mit «uns» durchzuführen (4.1/3856).\nB.___ erstellte am gleichen Tag zwei inhaltlich fiktive E-mails an I.___ und O.___ (4.1/ 4947 f.; 4950 f.). Beiden Adressaten wurde die Auszahlung erheblicher Euro-Beträge durch die EFG-Bank für den folgenden Tag in Aussicht gestellt, in der E-mail an I.___ handelte es sich um Euro 8 Mio für das Hotel-Projekt.\nB.___ wurde in diesem Zusammenhang vom erstinstanzlichen Gericht der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen; diese zwei Schuldsprüche blieben unangefochten (Anklageschrift vom 16.12.2013, Ziff. 2.1 lit. b und c).\n1.17. Am 23. August 2009 schrieb B.___ eine E-mail an I.___ mit Kopie an J.___ und M.___ (2.1/88 f.). Er teilte mit, dass die [...] AG in Bank-Prozeduren zwischen Käufer und Verkäufer stehe und morgen alle benötigten Antworten haben werde.\n1.18. Mit E-mail vom 27. August 2009 kündigte Rechtsanwalt [...] als Vertreter von J.___ ([...] Ehf) und F.___ mit, dass das Vertragsverhältnis mit der [...] AG gekündigt werde und er die Rückzahlung der Euro 500‘000.00 fordere (2.1/90).\n1.19. Am 31. August 2009 teilte B.___ mit E-mail an M.___ mit Kopie an I.___ mit, dass er kein Problem damit habe, das Geld zurückzubezahlen (2.1/ 94 f.).\nAm 1. September 2009 teilte der Beschuldigte F.___ mit E-mail mit, dass er die Euro 150‘000.00 zurückbeordert habe und hoffe, diese in Kürze zurückzuerhalten. Das Geld sei für ein Bankinstrument verwendet worden (4.1/3876).\n1.20. Von den von F.___ überwiesenen Euro 500‘000.00 wurden in der Folge, nachdem die Finanzierung des Kaufprojektes nicht realisiert werden konnte, Euro 50‘000.00 mit Valuta per 3. September 2009 zurückbezahlt (6.13/1 ff.). Am gleichen Tag wurde von der E-mail-Adresse [...] an B.___, I.___ und M.___ einen entsprechenden Transaktionsbeleg der Bank of Cyprus gesandt (4.1/4510-4512).\n1.21. Mit E-mail vom 8. September 2009 teilte „A.___“ mittels des Absenders [...]I.___ mit, dass die Euro 450‘000.00 innerhalb von 4 Banktagen überwiesen würden (10.1.2/324).\n1.22. Die Auswertung des I-phone des Beschuldigten ergab, dass er den Kontakt „A.___“ mit einer italienischen und einer englischen Rufnummer gespeichert hatte. Mit beiden Nummern bestand in der Zeit zwischen Juni – Oktober 2009 ein reger Kontakt (10.1.2/455 ff.; 513 ff.).\n2. Der bestrittene Sachverhalt\n2.1. Nicht verwertbare Aussagen"}