{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nZweck der Gesellschaft war der Erwerb und Handel mit Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die Finanzierung von Projekten im In- und Ausland sowie Treuhandgeschäfte aller Art. Verwaltungsräte waren B.___ (seit dem 29. Dezember 2008) und A.___ (seit dem 17. Juli 2009; vgl. 1.7.1/1 f. und 2.1.1/23).\nEine Buchhaltung der Firma wurde nie geführt (10.1.1/870). Die Gesellschaft hatte auch keine Angestellten (10.1.2/460).\n1.6. Im Mai/Juni 2009 trafen sich B.___ und F.___ im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projektes in Zürich. In einem E-mail vom 16. März 2012 an die Staatsanwaltschaft sprach F.___ von zwei Treffen (5.8/6).\nAn anderer Stelle sprach F.___ von einer einzigen Besprechung (10.2.4/ 19). An diesem Treffen nahmen ausserdem I.___ (Vertreter der [...] Investment Bank) undN.___, ein Vertrauter und Berater von F.___, teil (10.2.4/8).\nEin Memorandum vom 29. Juni 2009 der [...] Investment Bank hält die besprochenen Punkte fest (2.1.1/37 f.).\n1.7. Als Resultat dieser Besprechungen kam es am 30. Juni 2009 zum Abschluss eines „Loan-Agreements“ (Darlehensvertrag) zwischen der [...] AG (Darlehensgeberin) und der [...] Ehf (Darlehensnehmerin), gemäss welchem sich die [...] AG verpflichtet, der [...] ehf ein Darlehen über den Betrag von Euro 40 Mio zur Verfügung zu stellen (2.1/39-54; 4.1/4831-4846). Im Vertrag sind die Fälligkeiten für die Ausbezahlung des Darlehens festgehalten (8 Mio per 15. Juli; 12 Mio per 15. August; 10 Mio per 15. September; 10 Mio per 15. Oktober). Der Vertrag regelt im Weiteren die Zinspflicht der Darlehensnehmerin: Gemäss Ziff. 1.1 des Vertrages wurde ein Euribor-Zinssatz festgelegt (Euro Interbank Offered Rate). Die Rückzahlung des Darlehens sollte nach 6 Jahren erfolgen (Ziff. 2.3). Schliesslich ist in Ziff. 8 festgehalten, dass der Darlehensnehmer unter dem Titel „front and fee“ (Gebühren) Euro 500‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei der UBS oder der LLB überweisen muss. In Ziff. 3 des Vertrages werden diverse Sicherheiten für die Darleiherin festgehalten. So gewährleistet die Borgerin u.a., dass sie sich in einer wirtschaftlich und rechtlich einwandfreien Situation befindet (Ziff. 3.1), dass der Darlehensvertrag vollstreckbar sei (Ziff. 3.2), dass keine gerichtlichen Auseinandersetzungen hängig sind (Ziff. 3.4) und dass das Darlehen zum Erwerb der Anteile an der [...] ehf verwendet würde und es sich dabei um werthaltige Papiere mit einzig erlaubten Lasten handle. Am Eigentum würden keine „aussenstehenden“ Rechte (Rechte Dritter) und Vorkaufsrechte bestehen (Ziff. 3.6). Die Borgerin verpflichtete sich zudem zum Abschluss einer Versicherung mit „akzeptablen Deckungssummen“, welche der Darleiher genehmigen musste (Ziff. 5.1).\nDer Vertrag ist für die [...] AG von B.___ unterzeichnet (2.1/54).\nDer Vertrag wurde sowohl gemäss Aussagen von F.___ als auch des Beschuldigten durch F.___ bzw. durch die von ihm beigezogenen Berater und Fachleute ausgearbeitet. B.___ führte aus, F.___ habe eine Vorlage gehabt (vgl. Aussagen F.___ 10.2.4/5 f.; Aussagen B.___ 10.1./139 f.).\n1.8. Am 1. Juli 2009 stellte die [...] AG der [...] Ehf den Betrag von Euro 150‘000.00 in Rechnung (2.1/56 f.), welche auf ein Konto der [...] AG zu überweisen waren, für welches B.___ einzelzeichnungsberechtigt war. Mit E-mail vom 6. Juli 2009 bestätigte B.___, dass die Euro 150‘000.00 zurückbezahlt würden, falls die Finanzierung nicht gelingen würde (2.1/58 f.).\n1.9. Mit Valuta 9. Juli 2009 überwies F.___ stellvertretend für die [...] Ehf Euro 150‘000.00 auf das Konto der [...] AG bei der UBS AG (6.2/28). Entgegen den vertraglichen Abmachungen erfolgte die Überweisung nicht auf ein Treuhandkonto.\n1.10. Am 17. Juli 2009 kam es zu einer Änderung des Loan-Agreements (4.1/4816-4841). Geändert wurde das Datum der Fälligkeit der ersten Rate des auszubezahlenden Darlehens (31.7. statt 15.7.). Vereinbart wurde sodann, dass der noch nicht überwiesene Betrag von Euro 350‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei der Bank of Cyprus zu überweisen war; der Betrag von Euro 350‘000.00 war von der [...] AG gemäss Vereinbarung ausschliesslich für die Ausstellung einer Bankgarantie zu verwenden und war innert 5 Arbeitstagen zurückzubezahlen, sofern die Finanzierung des Kaufprojektes nicht realisiert werden könnte. Das Dokument ist für die [...] AG vom Beschuldigten unterzeichnet (9.2/8-10). Am 24. Juli 2009 übermittelte der Beschuldigte das Dokument per E-mail an M.___ (10.1.1/544, 747).\n1.11. Am 23. Juli 2009 wurde zwischen der [...] Ehf und der [...] Finance Ltd, einer zypriotischen Gesellschaft, für welche A.___ als Vertreterin und „trustee“ (Treuhänder) handelte, das „Escrow-Account-Agreement“ geschlossen. In der Vereinbarung werden zudem die E-mail-Adresse von A.___ [...] und ihre Handy-Nummer [...]) aufgeführt (2.1.1/62-66). Dieser Vertrag bezieht sich auf die beiden Loan-Agreements vom 30.6./17.7.2009 (vgl. Ziff. 7 und 10 hiervor) und bestimmte, dass der Betrag von Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus zu bezahlen ist und diese Gelder ausschliesslich für die Finanzierung des Darlehens bzw. für die Ausstellung einer Bankgarantie verwendet werden dürfen. Es wird ebenfalls festgehalten, dass das Geld zurückzuzahlen ist, sofern die Finanzierung nicht realisiert werden könne (S. 1, Erster Absatz am Ende; 2.1.1/62).\nDie Unterzeichnung des Escrow Account Agreement erfolgte durch einen Stempel der [...] Finance Ltd, der mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen ist und unter welchem „A.___“ angefügt ist (2.1.1/66)."}