{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\n\nDie Honorarnoten der amtlichen Verteidigerin und des amtlichen Verteidigers werden dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme vorgelegt.\nEs folgen eine Replik des Staatsanwaltschaft sowie je eine Duplik der amtlichen Verteidigerin und des amtlichen Verteidigers.\nDer Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.\nSchluss der Berufungsverhandlung: 14:30 Uhr.\nDas Urteil wird nach der geheimen Urteilsberatung am 14. November 2016, um 10 Uhr, mündlich eröffnet. Es erscheinen Staatsanwalt C.___, Rechtsanwältin Selig, Rechtsanwalt Wernli, [...], [...]. Der Beschuldigte hat sich krankheitshalber entschuldigen lassen. Das Urteil wird kurz begründet. Anschliessend wird den anwesenden Parteien das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt.\nSchluss der mündlichen Urteilseröffnung: 10:30 Uhr.\nDie Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:\nI. Prozessgeschichte\n1.1 Mit E-mail vom 7. April 2010 leitete das Bundesamt für Polizei ein Ersuchen von Interpol Reykjavik an die Polizei Kanton Solothurn mit dem Ersuchen um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf Anlagebetrug betreffend der Firma [...] AG bzw. B.___ (Akten Voruntersuchung Register 2 Seiten 1 ff. [im Folgenden: 2/1 ff.]).\n1.2 Am 19. April 2010 leitete die Bundespolizei weitere Unterlagen, die von Interpol Reykjavik eingegangen waren, an die Polizei Kanton Solothurn weiter, so u.a. eine Strafanzeige von Rechtsanwalt F.___ (Kanzlei [...]) gegen B.___ und A.___ vom 10. November 2009 mit Beilagen (2.1.1/31 ff.; 3.1.19-3.1.20/44 ff).\n2. Am 5. Mai 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B.___ (Beschuldigter) und A.___ (Beschuldigte) eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (12.1.1/1).\n3. Der Beschuldigte B.___ wurde am 25. August 2010 in Solothurn angehalten und befand sich in der Folge bis am 24. September 2010 in Untersuchungshaft (3.1.16/53).\n4. A.___ wurde am 1. April 2011 gestützt auf einen internationalen Haftbefehl in London angehalten, als sie unter dem Namen [...] mit einer gefälschten italienischen Identitätskarte in England einreisen wollte. Am 30. September 2011 wurde die Beschuldigte in die Schweiz überführt. Im Anschluss an die Hafteinvernahme vom gleichen Tag wurde die Beschuldigte gegen Hinterlegung eines in bar geleisteten Betrages von CHF 100‘000.00 aus der Haft entlassen (3.1.16/53 f.; 12.3.2/136 ff.).\n5.1 Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 reichte Dr. G.___ beim Bundesamt für Polizei gegen mehrere Personen eine Strafanzeige ein wegen des Verdachts auf Betrug und weitere Delikte, begangen in Bern und Genf. Als einer der Hauptverdächtigen wurde B.___ bezeichnet (2.1.3/2 ff.).\n5.2 Die weitere Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB datiert vom 2. Juli 2013 (12.1.1/002).\n6. Die Anklageschrift datiert vom 16. Dezember 2013. Am 16. April 2015 erliess die Staatsanwaltschaft eine ergänzte („erweiterte“) Anklageschrift (Akten Vorinstanz S. 16 ff. [im Folgenden: S-L AS 16 ff.]).\n7. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern fand am 8./9. Juni 2015 statt (S-L 158 ff.). Am 11. Juni 2015 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L AS 306 ff.):\nI.\n1. B.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:\n- Urkundenfälschung, angeblich begangen am 9. Oktober 2009 (Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. d);\n- unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, angeblich begangen in der Zeit vom 28. November 2014 bis zum 12. Dezember 2014 (erweiterte Anklageschrift Ziff. 3).\n2. B.___ hat sich schuldig gemacht:\n- des Betrugs, begangen in der Zeit vom 30. März 2009 bis zum 29. Juli 2009;\n- der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 30. Juni 2009 bis zum 2. Dezember 2012;\n- der mehrfachen Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 9. Juli 2009 bis zum 18. Dezember 2009;\n- der Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 8. September 2011 bis zum 14. November 2011;\n- der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 1. Dezember 2014.\n3. B.___ wird verurteilt zu:\na) einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren;\nb) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.\n4. B.___ sind 31 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.\nII.\n1. A.___ hat sich des Betrugs, begangen in der Zeit vom 30. März 2009 bis zum 29. Juli 2009, schuldig gemacht.\n2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.\n3. A.___ sind 127 Tage Auslieferungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.\n4. Die anstelle von Untersuchungshaft erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 100‘000.00 wird der Berechtigten [...] [...]. in Malta ([...]) freigegeben, wenn A.___ ihre Freiheitsstrafe angetreten hat.\nIII.\n1. Der Erlös aus der Verwertung des bei B.___ beschlagnahmten Wohnmobils in der Höhe von CHF 36‘151.30 ist dem Privatkläger F.___ nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.\n2. Auf die Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber den Beschuldigten für den weitergehenden aus dem Betrug bzw. der Veruntreuung unrechtmässig erzielten Vermögensvorteil wird zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet.\n"}