{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-55_2016-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133355&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b59e7579da2a3ee6af885dcc8fe3036a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "332a133474001e79d44c239fe47b1540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55\nRegeste:\nqualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\n\nUrteil vom 9. November 2016\n(Berufungsverhandlung am 7. November 2016)\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nOberrichter Marti\nGerichtsschreiberin Fröhlicher\nIn Sachen\nStaatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nAnklägerin\n1. A.___, , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Wernli,\n2. B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,\nBeschuldigte und Berufungskläger\nbetreffend qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.\nEs erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:\n- Staatsanwalt C.___, i.A. der Staatsanwaltschaft als Anklägerin,\n- B.___, Beschuldigter und Berufungskläger,\n- Rechtsanwältin Stephanie Selig, amtliche Verteidigerin von B.___,\n- Rechtsanwalt Jürg Wernli, amtlicher Verteidiger von A.___,\n- D.___, Englisch-Dolmetscherin,\n- [...], Untersuchungsbeamtin der Staatsanwaltschaft, Zuhörerin,\n- [...], Kantonspolizei, Zuhörer.\nDie Beschuldigte A.___ wurde auf Gesuch hin mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Oktober 2016 vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert.\nDer Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand und die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils dar. D.___ wird auf die Dolmetscherpflichten und die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hingewiesen.\nB.___ wird nach Hinweise auf seine Rechte und Pflichten als Beschuldigter zur Person befragt. Die Einvernahme wird übersetzt und mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audio-Aufnahme in den Akten).\nEs stellen und begründen folgende Anträge:\nStaatsanwalt C.___ (gibt vorab seinen Parteivortrag zu den Akten)\n1. Die Beschuldigte sei wegen Betrugs, begangen in der Zeit vom 30.3.2009 bis zum 29.7.2009, schuldig zu sprechen.\n2. Die Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Anrechnung von 127 Tagen Auslieferungshaft zu verurteilen.\n3. Die seitens der Beschuldigten anstelle der Untersuchungshaft erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 100’000.00 sei der Berechtigten erst freizugeben, wenn die Beschuldigte ihre Freiheitsstrafe angetreten hat.\n4. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche der Vorinstanz betr. den Beschuldigten wegen mehrfacher Urkundenfälschung in Bezug auf Ziff. 2.1 lit. a und b (recte: b und c) der Anklageschrift vom 16.12.2013 sowie Ziff. 1 der erweiterten Anklageschrift vom 1.4.2015 und der Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Ziff. 2 der erweiterten Anklageschrift in Rechtskraft erwachsen seien.\n5. Der Beschuldigte sei wegen Betrugs, Urkundenfälschung (Ziff. 2.1. lit. a der Anklageschrift vom 11.6.2015), mehrfacher Geldwäscherei und Veruntreuung (z.Nt. von E.___) schuldig zu sprechen.\n6. Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren, unter Anrechnung von 31 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen.\n7. Der Verwertungserlös aus dem beschlagnahmten Wohnmobil in der Höhe von CHF 36‘131.50 sei dem Privatkläger F.___ zuzusprechen.\n8. Die Kosten des Strafverfahrens seien vollumfänglich den Angeklagten aufzuerlegen und nach richterlichem Ermessen auf die beiden aufzuteilen.\nRechtsanwältin Selig (gibt die Anträge und ihre Honorarnote vorab zu den Akten)\n1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des Betrugs z.Nt. von F.___, der Urkundenfälschung, der mehrfachen Geldwäscherei und der qualifizierten Veruntreuung freizusprechen.\n2. Der Beschuldigte sei zu einer bedingt auszusprechenden Geldstrafe zu verurteilen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.\n3. Die Zivilforderungen von F.___ und E.___ seien abzuweisen, resp. auf den Zivilweg zu verweisen.\n4. Der Beschuldigte sei bei seiner Anerkennung zu behaften, F.___ Euro 150‘000.00 Schadenersatz zu schulden.\n5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten entsprechend dem Anteil seines Unterliegens – maximal in Höhe von 10 % – aufzuerlegen und mit dem Verwertungserlös aus dem Verkauf des Wohnmobils zu verrechnen. Ein allfälliger Überschuss sei dem Beschuldigten auszuzahlen.\n6. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen und vom Staat zu zahlen.\nDie Verhandlung wird von 12:10 – 13:30 Uhr unterbrochen.\nRechtsanwalt Wernli (er gibt vorab seine Plädoyernotizen und seine Honorarnote zu den Akten)\n1. Die Beschuldigte sei vom Vorhalt des Betruges, evtl. der Veruntreuung, freizusprechen.\n2. Die auf das Verfahren gegen die Freigesprochene entfallenden Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz seien auszuscheiden und dem Staat aufzuerlegen.\n3. Der Freigesprochenen sei wie folgt eine Entschädigung auszurichten:\n- Für die Haft pro Tag CHF 200.00, ausmachend CHF 25‘400.00,\n- Für die Reisekosten CHF 1‘000.00,\n- Für die Anwaltskosten erster Instanz gemäss Honorarnote,\n- Für die Anwaltskosten zweiter Instanz gemäss Honorarnote.\nEs sei davon Vermerk zu nehmen, dass an die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bereits CHF 15‘353.50 bezahlt worden sind.\n4. Die von der [...] [...]., Malta, für die Freigesprochene gestellte Sicherheit von CHF 100‘000.00 sei zu Gunsten der Sicherheitsleisterin freizugeben.\n5. Die Zivilklage des F.___ sei auf den Zivilweg zu verweisen, evtl. abzuweisen.\n6. Im Falle der Abweisung der Zivilklage seien die Kosten der Beurteilung der Zivilklage dem Privatkläger aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Freigesprochenen für die im Zusammenhang mit der Behandlung der Zivilklage entstandenen Anwaltskosten eine Entschädigung auszurichten, welche ins Ermessen des Gerichts gestellt wird."}