Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 10‘268.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 10‘268.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben. 18. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von G.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6‘655.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.