Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von L.___ und M.___, Rechtsanwältin Renate Senn, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3‘481.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3‘481.50 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben. 17. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 10‘268.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.