Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 26 des erstinstanzlichen Urteils F.___ dem Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 17. September 2014 eine Parteientschädigung von CHF 1‘763.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.