haftet solidarisch mit F.___ für die der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 3‘015.95 (inkl. Auslagen und MWST). 13. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 26 des erstinstanzlichen Urteils F.___ dem Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 17. September 2014 eine Parteientschädigung von CHF 1‘763.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.