9. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 24 des erstinstanzlichen Urteils F.___ dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 18. Dezember 2012 eine Parteientschädigung von CHF 3‘576.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen hat. Ebenso wird festgestellt, dass für die Zeit ab 19. Dezember 2012 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 4‘417.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt worden ist.