haftet solidarisch mit F.___ für die der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 5‘290.90 (inkl. Auslagen und MWST). 9. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 24 des erstinstanzlichen Urteils F.___ dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 18. Dezember 2012 eine Parteientschädigung von CHF 3‘576.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen hat.