7. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 23 des erstinstanzlichen Urteils F.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 17. September 2014 eine Parteientschädigung von CHF 5‘290.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat. Ebenso wird festgestellt, dass für die Zeit ab 18. September 2014 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 3‘076.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn bezahlt worden ist.