Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 22 des erstinstanzlichen Urteils F.___ dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 15. Februar 2015 eine Parteientschädigung von CHF 4‘719.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat. Ebenso wird festgestellt, dass für die Zeit ab 16. Februar 2015 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 1‘117.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.