gemäss rechtskräftiger Ziffer 21 des erstinstanzlichen Urteils mit Wirkung ab 16. Februar 2015 die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und als unentgeltlicher Rechtsbeistand Rechtsanwalt Marc Aebi, eingesetzt worden ist. 6. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 22 des erstinstanzlichen Urteils F.___ dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 15. Februar 2015 eine Parteientschädigung von CHF 4‘719.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.