_ erlauben. 2. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 19 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von G.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 44‘550.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 44‘550.65 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 8‘535.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben.