IV. 1. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 18 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13‘663.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 13‘663.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben.