2. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils das sichergestellte Sturmgewehr SIG 90 (Nr. 2329693) inkl. Bajonett durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils einer Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee zurückzugeben ist. 3. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils folgende sichergestellten Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils dem jeweiligen Eigentümer bzw. dessen Angehörigen auf Verlangen herauszugeben bzw. im Verzichtsfall zu vernichten sind: - diverse Kleidungsstücke von A.___,