__ wird zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt. 7. Die von G.___ ausgestandene Untersuchungshaft (5.7.2012 – 27.8.2012) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 8. Der Antrag von G.___ auf Zusprechung einer Genugtuung von pauschal CHF 11‘000.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft wird abgewiesen. 9. Gegen G.___ wird Sicherheitshaft angeordnet. 10. Es wird festgestellt, dass der G.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2011 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gemäss rechtskräftiger Ziffer 2.4 des erstinstanzlichen Urteils nicht widerrufen wird.